0.631.252.916.326 (Stand am 4. Dezember 2001)

0.631.252.916.326

 AS 2001 2893

Originaltext

Vereinbarung

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender
Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Widnau/Wiesenrain

Abgeschlossen am 24. Mai 2000
In Kraft getreten am 1. Juli 2000

(Stand am 4. Dezember 2001)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Österreichische Bundesregierung,

gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 19631 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabferti­gung in Verkehrsmitteln während der Fahrt,

haben folgende Vereinbarung abgeschlossen:

Art. 1

1 Am Grenzübergang Widnau/Wiesenrain werden auf schweizerischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

2 Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die österreichische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Lustenau zugeordnet.

Art. 2

1 Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst

a.
die von den Bediensteten der beiden Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar
–
einen Abschnitt der Rheinstrasse von der Staatsgrenze bis zum gemein­sam genutzten Zollgebäude einschliesslich des Amtsplatzes;
–
die im Bereich des Zollgebäudes errichteten Parkplätze;
–
den Revisionsraum sowie die Sozial- und Sanitärräume;
–
den Parteien-/Kundenbereich in der Abfertigungshalle;
b.
die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anlagen und Räume, und zwar
–
den auf der Ostseite gelegenen Teil der Abfertigungshalle;
–
das auf der Ostseite gelegene Büro;
–
die auf der Nordseite gelegenen Kellerräume.

2 Zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens diensthabender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter sind die Bediensteten der Vertrags­staaten berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.

Art. 3

1 Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatli­chen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.

2 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragschliessenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der Kündi­gung bei der anderen Vertragspartei ausser Kraft.

Geschehen in Wien, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache, am 24. Mai 2000.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Österreichische Bundesregierung:

Claudio Caratsch

Christian Prosl