Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Typenprüfung und für weitere Amts-handlungen der Typenprüfstelle für Schiffe.
747.201.55
vom 2. Juli 2001 (Stand am 1. Mai 2025)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 8. Febr. 2008, in Kraft seit 1. März 2008 (AS 2008 553).
Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung vom 23. Januar 19852
über die Typenprüfung von Schiffen,
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Typenprüfung und für weitere Amts-handlungen der Typenprüfstelle für Schiffe.
1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Amtshandlung der Typenprüfstelle veranlasst.
2 Sind für eine Amtshandlung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
3 Die Person, welche ein Prüfungsgesuch eingereicht hat und das Schiff nicht zum vereinbarten Zeitpunkt vorführt, muss die Grundgebühr bezahlen, sofern sie nicht mindestens zwei Werktage vor diesem Zeitpunkt das Schiff bei der Typenprüfstelle abgemeldet oder auf die Prüfung verzichtet hat.
1 Die Auslagen können separat und nach den effektiven Kosten berechnet werden. Sie werden zusammen mit den Gebühren in Rechnung gestellt.
2 Als Auslagen gelten Kosten, die von den Gebührenansätzen nicht abgedeckt werden.3
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 233).
Die administrativen Gebühren betragen für:
Franken | |
|---|---|
| 50.– 70.– 40.– |
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 233).
1 Die Grundgebühr für die technische Prüfung von Sportbooten und Vergnügungsschiffen beträgt:
Franken | |
|---|---|
| 150.– 180.– |
2 Bei Sportbooten und Vergnügungsschiffen werden folgende Zuschläge erhoben:
Franken | |
|---|---|
| 40.– |
| 40.– 40.– 40.– 40.– 40.– |
| 250.– |
| 100.– 150.– |
3 Bei Vergnügungsschiffen werden zusätzlich folgende Zuschläge erhoben für die Berechnung:
Franken | |
|---|---|
| 40.– 40.– 40.– 40.– |
4 Für Nachkontrollen werden nur die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 erhoben.
5 Für die übrigen Schiffe wird die Gebühr nach Artikel 7 berechnet.
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 233).
6 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 8. Febr. 2008, in Kraft seit 1. März 2008 (AS 2008 553).
1 Die Gebühr für die übrigen Amtshandlungen wird nach Zeitaufwand berechnet.
2 Als übrige Amtshandlungen gelten Handlungen, die über den üblichen Prüfungsumfang hinausgehen, insbesondere Dokumentenüberprüfungen, technische Abklärungen und Anfahrtszeiten in Form von Wegpauschalen.
3 Die Gebühr beträgt je aufgewendete Arbeitsstunde 100–200 Franken. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Amtshandlung.
7 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 233).
8 Fassung gemäss Ziff. V 6 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
9 Aufgehoben durch Ziff. V 5 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
1 Die Gebühr wird fällig:
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.
1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird.
Die Verordnung vom 5. August 199710 über die Gebühren der Kommission für eidgenössische Schiffstypenprüfungen wird aufgehoben.
1 Für Prüfungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt die bisherige Regelung.
2 Für die Prüfung von Sportbooten, für welche ab dem 1. Mai 2001 ein Gesuch um Typenprüfung eingereicht wurde, gelten die Gebühren nach dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2001 in Kraft.