1 Die Spar- und Risikobeiträge der Arbeitgeber betragen gesamthaft mindestens 11 und höchstens 13,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme.145 Ihre Höhe richtet sich nach der Risiko- und Altersstruktur der Versicherten des Vorsorgewerks, den längerfristigen Ertragsaussichten, der Veränderung des technischen Zinses und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers.
1bis In gemeinschaftlichen Vorsorgewerken gilt die Beitragsbandbreite nach Absatz 1 für das ganze Vorsorgewerk.146
1ter Die Arbeitgeber weisen den Prozentsatz der Beiträge nach Absatz 1 in der Berichterstattung gemäss Artikel 5 Absatz 1 aus. Sie begründen allfällige Unter- oder Überschreitungen der Beitragsbandbreite und treffen die entsprechenden Korrekturmassnahmen.147
2 Der Bundesrat legt nach Anhörung des paritätischen Organs und Information der Kassenkommission die Bestimmungen über die Finanzierung für die Arbeitgeber im Vorsorgewerk Bund fest.148
2bis Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die nicht beim Vorsorgewerk Bund angeschlossen sind, legen nach Anhörung des jeweiligen paritätischen Organs und Information der Kassenkommission die Bestimmungen über die Finanzierung fest und unterbreiten sie dann dem Bundesrat zur Genehmigung.149
3 Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge werden nach Alter der Versicherten gestaffelt.
4 Die nach den Absätzen 2 und 2bis festzulegenden Bestimmungen können im Rahmen von Artikel 66 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982150 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Artikel 331 Absatz 3 OR151 Abweichungen von der paritätischen Finanzierung der Risikoleistungen und der Altersleistungen vorsehen.152
5 Als versicherbarer Lohn gelten der AHV-pflichtige Lohn und die Zuschläge nach Artikel 15. Nicht zum versicherbaren Lohn gehören der Ersatz von Auslagen und Abgeltungen für Leistungen wie Mehrarbeit und Überzeit, Pikett-, Nacht- oder Schichtarbeit.
6 Die Festlegung des koordinierten Lohnes erfolgt unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der angestellten Person. Der Koordinationsbetrag kann als Prozentsatz des AHV-pflichtigen Lohnes festgelegt werden.
7 Der versicherte Verdienst entspricht dem versicherbaren Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag.