1 Das Plangenehmigungsgesuch muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind.
2 Für alle Projekte einzureichen sind:
- a.
- Plangenehmigungsgesuch;
- b.
- Projektleitblatt;
- c.
- Technischer Bericht;
- d.
- Übersichtsplan;
- e.
- Situationspläne;
- f.
- Längenprofile;
- g.
- Normalprofile und charakteristische Querprofile;
- h.
- massgebende Lichtraumprofile;
- i.
- Nutzungsvereinbarungen und Projektbasen der Tragwerke;
- j.
- Gesuche um Bewilligungen für Abweichungen von Vorschriften der EBV8 und der AB‑EBV9 (Art. 5 EBV) und um Genehmigungen im Einzelfall von in diesen Vorschriften vorgesehenen, unter gewissen Bedingungen möglichen Abweichungen;
- k.
- Sicherheitsberichte (Art. 8b EBV);
- l.
- Sicherheitsbewertungsberichte;
- m.
- Prüfberichte Sachverständiger mit Stellungnahme der Gesuchstellerin zur Umsetzung der Prüfergebnisse;
- n.
- Umweltverträglichkeitsbericht (bei Projekten, die der UVP-Pflicht unterstehen) oder Umweltbericht (bei Projekten, die nicht der UVP-Pflicht unterstehen);
- o.
- Angaben über den Bedarf an Grundstücken, anderen dinglichen Rechten und Dienstbarkeiten sowie über die vorgesehene Erwerbsart und den Stand der Verhandlungen;
- p.
- Aussteckungskonzept.
3 Für Vorhaben auf interoperablen Strecken (Art. 15a Abs. 1 Bst. a EBV) sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2 einzureichen:
- a.
- alle weiteren den unabhängigen Prüfstellen (Art. 15r und 15t EBV) für deren Prüfungen vorgelegten Unterlagen;
- b.
- bei Beteiligung einer benannten Stelle (Art. 15r EBV): die EG-Prüferklärung, alle EG-Prüfbescheinigungen und technischen Dossiers der beauftragten unabhängigen Prüfstellen über die Planung bis zur Gesuchseinreichung;
- c.
- Gesuche um Bewilligungen für Abweichungen von den TSI (Art. 15e EBV).
3bis Bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen muss das Plangenehmigungsgesuch insbesondere Pläne enthalten, aus denen die Abgrenzung allfälliger neuer oder beseitigter Gebäude gemäss Artikel 25a Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200010 und allfälliger neuer oder beseitigter Versiegelungen gemäss Artikel 25a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung ersichtlich ist.11
4 Für Vorhaben auf interoperablen Strecken ohne Beteiligung einer benannten Stelle sind neben den Unterlagen nach Absatz 3 alle Bescheinigungen und Berichte der beauftragten unabhängigen Prüfstellen betreffend die Planung bis zur Gesuchseinreichung vorzulegen.
5 Die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 2 EBG) kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.
6 Das BAV erlässt Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.