Art. 1 Produzentenpreise
1 Die Produzentenpreise für den im Inland angebauten Tabak werden wie folgt festgesetzt:
Preis je Kilogramm für den vom Produzenten in getrocknetem Zustand abgelieferten Tabak:
Sorte | Qualitätsklassen | ||
I | II | III | |
Burley suisse, Virginie suisse | 17.40 | 12.70 | 5.50 |
2 Die Organisation der Tabakpflanzer kann diese Produzentenpreise anteilmässig kürzen, soweit die Mittel aus dem Finanzierungsfonds nach Artikel 24 der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 19692 nicht ausreichen, um die Kosten einschliesslich einer Reserve für die Bezahlung der nächstfolgenden Ernte zu decken.
3 Die Organisation kann anstelle oder neben der Preiskürzung andere Massnahmen treffen, beispielsweise Mengenbeschränkungen.