916.148

Verordnung
über die Zuständigkeit des WBF
zur Änderung der Beilagen 1 und 2
des Weinhandelsabkommens mit Italien

vom 1. September 1982 (Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat,

in Ausführung von Artikel 5 des Handelsvertrages vom 27. Januar 19231
zwischen der Schweiz und Italien
sowie von Artikel 3 des Fünften Zusatzprotokolles vom 14. Mai 19822
zum Ab­kommen vom 25. April 1961 über die Ausfuhr italienischer Weine
nach der Schweiz.

verordnet:

Art. 1

Zuständige Behörde für Änderungen der Beilagen 1 und 2 des Abkommens vom 25. April 19613 über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz ist das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)4.

3 SR 0.946.294.541.4. Diese Beilagen haben heute eine neue Fassung.

4 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 2

Das WBF entscheidet über die vorgeschlagenen Änderungen auf Antrag des Bundesamtes für Aussenwirtschaft sowie nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Gesundheitswesen und dem Bundesamt für Landwirtschaft sowie der Eidgenössi­schen Weinhandelskommission.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1983 in Kraft.