837.02

Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosen­versicherung
und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

vom 31. August 1983 (Stand am 1. Januar 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
und auf Artikel 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822 (AVIG)
sowie in Ausführung von Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit,4

verordnet:

1 SR 830.1

2 SR 837.0

3 SR 0.142.112.681

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

Erster Titel:5 Anwendbarkeit des ATSG auf kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).



(Art. 1 Abs. 3 AVIG)

Art. 1

Als kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 AVIG gelten:

a.
die kollektiven Bildungsmassnahmen (Art. 60 Abs. 1 AVIG);
b.
die kollektiven Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64a Abs. 1 AVIG);
c.
die besonderen kollektiven Massnahmen der Kantone oder der Ausgleichs­stelle der Arbeitslosenversicherung, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung zu Gunsten von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen.

Titel 1a:6 Beiträge

6 Ursprünglich 1. Tit.

Art. 1a7 Begrenzung des beitragspflichtigen Lohnes

(Art. 3 AVIG)

Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird zur Berechnung der Höchstgrenze des beitragspflichtigen Lohnes der 360. Teil des Jahreshöchstbetrags mit der Anzahl Kalendertage des Beschäftigungszeitraums multipliziert.

7 Ursprünglich Art. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

Art. 2 Verwaltungskostenbeitrag

(Art. 6 und 92 Abs. 1 AVIG)

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen auf ihren Arbeitslosenversicherungsbeiträ­gen keinen Verwaltungskostenbeitrag an die AHV-Ausgleichskasse entrichten.

Zweiter Titel: Leistungen

Erstes Kapitel: Arbeitslosenentschädigung

1. Abschnitt: Anspruch

Art. 3 Heimarbeitnehmer

(Art. 8 Abs. 2 AVIG)

1 Heimarbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die aufgrund eines Heimarbeitsvertrags nach Artikel 351 des Obligationenrechts8 Heimarbeit verrich­ten.

2 Die besonderen Vorschriften über die Heimarbeitnehmer werden angewendet, wenn der Versicherte seinen letzten Verdienst vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch Heimarbeit erzielt hat.

Art. 3a9 Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung


(Art. 9a Abs. 1 und 2 AVIG)

1 Die Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug werden nicht verlängert, wenn die Erwerbstätigkeit beitragswirksam nach Artikel 13 AVIG war.

2 Versicherte, die während der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Leis­tungen der Arbeitslosenversicherung bezogen haben, können keine Verlänge­rung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug beanspruchen.

3 Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 9a Absatz 1 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeld­höchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung der neuen Rahmenfrist erfüllt sind.

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 3b10 Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten

(Art. 9b AVIG)

1 Die Rahmenfristen für den Leistungsbezug sowie für die Beitragszeit werden nach einer Erziehungszeit verlängert, wenn das Kind der versicherten Person bei Wieder­anmeldung (Art. 9b Abs. 1 Bst. a und b AVIG) oder Anmeldung (Art. 9b Abs. 2 AVIG) bei der Arbeitslosenversicherung das 10. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.

2 Versicherte können die Verlängerung der Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit im Falle von Erziehungszeiten für dasselbe Kind nur einmal beanspruchen.

3 Die Beitragszeiten, auf deren Grundlage Versicherte bereits eine Leistungsrahmen­frist eröffnet haben, können nach Erziehungszeiten nicht ein zweites Mal berück­sichtigt werden.

4 Die vierjährige Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Artikel 9b Absatz 2 AVIG wird für jede weitere Niederkunft um den Zeitraum bis zur nächsten Niederkunft verlängert, höchstens jedoch um jeweils zwei Jahre.

5 Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 9b Absatz 1 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeld­höchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung der neuen Rahmenfrist erfüllt sind.

6 Im Fall der Pflege von Kindern im Hinblick auf eine Adoption nach Artikel 264 des Zivilgesetzbuches11 und der Erziehungszeiten zu Gunsten von Kindern des Ehe­gatten finden die Absätze 1–5 sinngemäss Anwendung.

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

11 SR 210

Art. 4 Voller Arbeitstag

(Art. 11 Abs. 1 AVIG)

1 Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat.

2 Hatte die versicherte Person zuletzt eine Vollzeitbeschäftigung, so gilt als ausge­fallener voller Arbeitstag jeder Tag, an dem die versicherte Person ganz arbeitslos ist.12

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 613 Besondere Wartezeiten

(Art. 14 Abs. 1 und 18 Abs. 2 und 3 AVIG)14

1 Versicherte, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von 120 Tagen bestehen.15

1bis Versicherte nach Absatz 1, die sich im Anschluss an die obligatorische Schul­pflicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, können während der Wartezeit nach Absatz 1 an einem Motivationssemester nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe c AVIG teilnehmen.16

1ter Versicherte nach Absatz 1 können während der Wartezeit an einem Berufs­praktikum nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe b AVIG teilnehmen, wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote der vergangenen sechs Monate in der Schweiz 3,3 Prozent übersteigt.17

2 Die übrigen Versicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müs­sen eine Wartezeit von fünf Tagen bestehen.

3 ...18

4 Die Wartezeit nach einer Saisontätigkeit (Art. 7) oder nach einer Tätigkeit in ei­nem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind (Art. 8), beträgt einen Tag. Sie ist innerhalb einer Kontrollperiode nur einmal zu be­stehen.

5 Die Wartezeit nach Absatz 4 fällt dahin:

a.
zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das sie begründet;
b.
wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
c.
wenn das Arbeitsverhältnis nach Absatz 4 aus wirtschaftlichen Gründen vor­zeitig aufgelöst wird;
d.
wenn je Kontrollperiode insgesamt nicht mehr als fünf Arbeitstage nach­­gewie­sen werden.

6 Die Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 1 AVIG zu bestehen. Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, für die der Versi­cherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

18 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 6a19 Allgemeine Wartezeit

(Art. 18 Abs. 1 und 1bis AVIG)

1 Die allgemeine Wartezeit ist in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für die die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.

2 Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis 36 000 Franken pro Jahr haben keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.

3 Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen 36 001 Franken und 60 000 Franken pro Jahr haben keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 7 Saisontätigkeit

(Art. 18 Abs. 3 AVIG)20

Eine Tätigkeit gilt als Saisontätigkeit, wenn:

a.
der Versicherte ausdrücklich ein auf die Saison begrenztes Arbeitsverhältnis eingegangen ist oder
b.
das Arbeitsverhältnis nach seiner Art und Dauer einer Saisonanstellung gleich­kommt.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 8 Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen

(Art. 18 Abs. 3 AVIG)21

1 Als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, gelten insbesondere:

a.
Musiker;
b.
Schauspieler;
c.
Artist;
d.
künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film;
e.
Filmtechniker;
f.
Journalist.

2 ...22

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

22 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

Art. 923 Ferienentschädigung in Sonderfällen

(Art. 11 Abs. 4 AVIG)

1 Erhält der Versicherte eine Ferienentschädigung in der Höhe von mindestens 20 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes, so ist die entsprechende Anzahl Ferientage vom anrechenbaren Arbeitsausfall abzuziehen, sofern

a.
die Ferienzeiten im betreffenden Berufszweig vorgegeben sind und
b.
der Arbeitsausfall in eine solche Ferienzeit fällt.

2 Nur jene Anzahl Ferientage wird abgezogen, welche dem seit den letzten Ferien erworbenen aber noch nicht bezogenen Ferienanspruch entspricht.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

Art. 10 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei bestrittener Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

(Art. 11 Abs. 5 AVIG)

1 Hat der Versicherte gegen die Einstellung der Lohnzahlung, die mit einem Ver­fah­ren zur Auflösung seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses verbunden ist, Beschwerde erhoben, so ist der bis zum Abschluss des Hauptverfahrens erlit­tene Arbeitsausfall des Versicherten vorläufig anrechenbar. Die Kasse zahlt die Ent­schä­digung aus, wenn der Versicherte alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und insbe­sondere vermittlungsfähig ist.

2 Mit der Zahlung gehen die im Verfahren festgestellten oder vom Arbeitgeber an­er­kannten Lohn- und Schadenersatzansprüche des Versicherten im Umfang der Ent­schädigung auf die Kasse über; diese muss die Ansprüche unverzüglich beim Ar­beitgeber geltend machen.

3 Zeigt das Beschwerdeverfahren, dass der Versicherte durch sein Verhalten, ins­be­sondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber An­lass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, so stellt ihn die Kasse in der Anspruchsberechtigung ein und fordert die zu viel bezahlten Taggelder von ihm zurück.

Art. 10b25 Freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge

(Art. 11a Abs. 3 AVIG)

Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berück­sichtigenden freiwilligen Leistungen nach Artikel 11a Absatz 2 AVIG bis höchstens zum oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198226 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge abgezogen.

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

26 SR 831.40

Art. 10c27 Beginn und Dauer der Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist

(Art. 11a AVIG)

1 Die Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses, für das die freiwilligen Leis­tungen ausgerichtet wurden, und zwar unabhängig davon, wann sich die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos meldet.

2 Die Dauer der Frist berechnet sich, indem der Betrag der berücksichtigten freiwil­ligen Leistungen durch den Lohn geteilt wird, der im Rahmen der Tätigkeit erzielt wurde, welche die Leistungen ausgelöst hat, und zwar unabhängig davon, ob die versicherte Person während dieser Frist eine Erwerbstätigkeit ausübt.

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 10d28 Monatliche freiwillige Leistungen

(Art. 11a und 13 AVIG)

1 Wird eine für einen bestimmten Zeitraum in Monatsraten auszurichtende freiwil­lige Leistung vereinbart, so wird von der Summe dieser monatlichen Leistungen der Jahreshöchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 AVIG abgezogen und das Ergebnis durch die vereinbarte Anzahl Monate geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag wird von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.

2 Wurde kein Zeitraum festgelegt, so erfolgt die Berechnung nach Absatz 1 auf Grund der Anzahl Monate bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters.

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 10e29 Rahmenfrist für den Leistungsbezug

(Art. 11 Abs. 1 AVIG)

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug der versicherten Person, die freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bezogen hat, beginnt mit dem ersten Tag, für den der Arbeitsausfall anrechenbar ist und alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits­losenentschädigung erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 10f30 Zeiten, die den Beitragszeiten gleichgestellt sind

(Art. 11a Abs. 2 und 13 AVIG)

Die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, gelten als Beitragszeiten. Die nicht berücksichtig­ten freiwilligen Leistungen ergeben keine Beitragszeit.

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 10g31 Versicherter Verdienst

(Art. 11a Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 AVIG)

Die berücksichtigten freiwilligen Leistungen werden in die Berechnung des ver­sicherten Verdienstes nach Artikel 37 mit einbezogen. Übt die versicherte Person während der Frist nach Artikel 10c eine Erwerbstätigkeit aus, so wird der versicherte Verdienst, soweit dies zu ihren Gunsten ist, auf der Grundlage des mit dieser Tätig­keit erzielten Verdienstes berechnet.

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 10h32 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen

(Art. 11 Abs. 3 und 11a AVIG)

1 Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall ange­rechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken.

2 Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der versicherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeit­gebers nach Artikel 11a AVIG anwendbar.

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 11 Ermittlung der Beitragszeit

(Art. 13 Abs. 1 AVIG)

1 Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte bei­tragspflichtig ist.

2 Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam­mengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat.

3 Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise.

4 Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermit­telt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der Versicherte gleich­zeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal ge­zählt.

5 ...33

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

Art. 12 Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter

(Art. 13 Abs. 3 AVIG)

1 Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben.

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte:

a.
aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und
b.35
einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Ent­schädi­gung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde.36

3 Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordent­liche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.37

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

Art. 12a38 Beitragszeit in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen

(Art. 13 Abs. 4 und 5 AVIG)

Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8) wird die nach Artikel 13 Absatz 1 AVIG ermittelte Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt.

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 13 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

(Art. 14 AVIG)39

1 Als Mutterschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b AVIG zählen die Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft.40

1bis Ein ähnlicher Grund im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 liegt insbesondere vor, wenn Personen, die wegen Wegfalls der Betreuung von Pflegebedürftigen gezwun­gen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls:

a.
die pflegebedürftige Person dauernd auf Hilfe angewiesen war;
b.
die betreuende und die pflegebedürftige Person im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben; und
c.
die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat.41

2 Die beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens sechs Monaten nach Artikel 14 Absatz 3 erster und zweiter Satz AVIG muss innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit ausgeübt worden sein.42

3 Niedergelassene Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind und die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Absatz 2 gilt sinngemäss.43

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 845).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 845).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 845).

Art. 14 Vermittlungsfähigkeit von Heimarbeitnehmern und Temporärarbeit­nehmern44

(Art. 15 Abs. 1 AVIG)

1 ...45

2 Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer beschäftigt wa­ren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit sind, auch ausserhäusli­che Arbeit anzunehmen, es sei denn, sie weisen nach, dass sie dazu aufgrund ihrer per­sönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind.

3 Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen.

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

45 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

Art. 15 Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten46

(Art. 32 Abs. 2 ATSG, Art. 15 Abs. 2 und 96b AVIG)47

1 Bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten wirken die kanto­na­len Amtsstellen und die Kassen mit den zuständigen Organen der Invaliden­versiche­rung zusammen. Einzelheiten regelt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)48 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern.49

2 Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn Stellen der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung, der Militärversicherung oder der beruflichen Vorsorge bei der Abklärung der Anspruchsberechtigung oder bei der Vermittlung von Behinder­ten beteiligt sind.

3 Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversiche­rung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung sei­ner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird da­durch nicht berührt.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

48 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

Art. 1751 Ausnahme der finanziellen Zumutbarkeit

(Art. 16 Abs. 2 Bst. i AVIG)

Ausnahmefälle nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG liegen insbesondere vor, wenn der versicherte Verdienst aus einer Tätigkeit stammt:

a.
für deren Ausübung der Versicherte weder über den erforderlichen Ausbil­dungsstand noch über die erforderliche Erfahrung verfügt;
b.
deren Entlöhnung erheblich über dem üblichen Ansatz liegt;
c.
die hochbezahlt war, und wenn anzunehmen ist, dass der Versicherte keine vergleichbare Tätigkeit mit entsprechendem Einkommen mehr ausüben kann.

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

2. Abschnitt: Beratung und Kontrolle52

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

Art. 1853 54 Örtliche Zuständigkeit

(Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Als Wohnort des Versicherten gilt sein Wohnsitz nach den Artikeln 23 und 25 des Zivilgesetzbuches55.

2 Die Beratungs- und Kontrollgespräche werden von der zuständigen Amtsstelle durchgeführt.

3 Bevormundete Versicherte, die sich gewöhnlich nicht am Ort aufhalten, wo die Vormundschaftsbehörde ihren Sitz hat, können mit schriftlicher Einwilligung des Vormundes die Beratungs- und Kontrollgespräche mit der zuständigen Amtsstelle ihres Aufenthaltsortes führen.

4 Wochenaufenthalter führen die Beratungs- und Kontrollgespräche mit der zustän­digen Amtsstelle ihres Wohnortes oder des Ortes ihres Wochenaufenthaltes.

5 Bevormundete und Wochenaufenthalter müssen ihre Beratungs- und Kontroll­gespräche stets mit der gleichen zuständigen Amtsstelle führen, ausser wenn sie den Wohn- oder Aufenthaltsort wechseln.

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

54 Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.

55 SR 210

Art. 1956 Persönliche Meldung bei der Gemeinde oder bei der zuständigen Amtsstelle

(Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Die versicherte Person muss sich bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes (Art. 18) oder bei der nach kantonalen Vorschriften zuständigen Amtsstelle persönlich mel­den.

2 Sie wählt die Kasse bei der Gemeinde oder bei der zuständigen Amtsstelle. Diese verweisen sie zur Aufklärung und Beratung im Sinne von Artikel 27 ATSG an die dafür zuständigen Durchführungsstellen.

3 Die Gemeinde oder die zuständige Amtsstelle bestätigt der versicherten Person das Datum der Meldung und die gewählte Kasse. Der Kanton ist für die Erfassung der Kontrolldaten verantwortlich. Diese hat innert sieben Tagen nach der Meldung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amtsstelle zu erfolgen. Die kantonale Amts­stelle kann diese Frist insbesondere im Fall von Massenentlassungen auf höchstens 15 Tage verlängern.

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 19a57 Aufklärung über Rechte und Pflichten

(Art. 27 ATSG)

1 Die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a–d AVIG genannten Durchführungsstellen klären die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen.

2 Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben (Art. 81 AVIG).

3 Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweili­gen Aufgabenbereichen ergeben (Art. 85 und 85b AVIG).

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

Art. 2058 Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle

(Art. 29 ATSG, 17 Abs. 2 AVIG)59

1 Die versicherte Person muss bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle vorlegen:60

a.61
das Formular «Meldung bei der Wohngemeinde», sofern sie sich bei der Ge­meinde gemeldet hat;
b.62
die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis;
c.63
den Versicherungsausweis der AHV/IV;
d.64
das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigun­gen über die persönliche Aus- und Weiterbildung sowie den Nachweis sei­ner Bemühungen um Arbeit.

2 Die zuständige Amtsstelle prüft die Richtigkeit der Angaben auf dem Versiche­rungsausweis der AHV/IV; auf ihr Ersuchen stellt die kantonale Ausgleichskasse einen gültigen Versicherungsausweis aus.

3 Sie erfasst die Anmeldedaten im Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) und überlässt dem Versicherten die Kopie für die Kasse.

4 ...65

58 Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

65 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

Art. 20a66 Personen, die sich zur Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten

Personen, die sich zur Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. 64 der V [EG] Nr. 883/200467), müssen sich persönlich bei der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle ihres Aufenthaltsorts melden. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der zuständigen Amtsstelle ausgeschlossen.

66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

67 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der Fassung gemäss ABl L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

Art. 2168 Beratung und Kontrolle

(Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Der Versicherte muss sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann.

2 Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgesprä­che für jeden Versicherten fest.

3 Sie erfasst für jeden Versicherten die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontroll­gespräch geführt worden ist, und hält das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem Protokoll fest.

4 Zwischen dem 24. Dezember und dem 2. Januar finden keine Beratungs- und Kon­trollgespräche statt.

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

Art. 2269 Beratungs- und Kontrollgespräche

(Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Das erste Beratungs- und Kontrollgespräch muss innerhalb von 15 Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amts­stelle geführt werden.70

2 Die zuständige Amtsstelle führt mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgesprä­che durch. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft.71

3 Übt der Versicherte einen vollzeitlichen Zwischenverdienst oder eine freiwillige Tätigkeit nach Artikel 15 Absatz 4 AVIG aus, so bietet ihn die zuständige Amts­stelle mindestens alle zwei Monate zu einem Beratungs- und Kontrollgespräch auf.

4 Die zuständige Amtsstelle legt mit dem Versicherten fest, wie er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann.

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 2372 Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs

(Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Die Kontrolldaten werden mit dem Formular «Angaben der versicherten Person» erfasst.73

2 Der Datenträger gibt Auskunft über:

a.
die Werktage, für die der Versicherte glaubhaft macht, dass er arbeitslos und vermittlungsfähig war;
b.
alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst, Grad der Vermittlungs­fähigkeit des Versicherten.

3 Die zuständige Amtsstelle erstellt spätestens beim ersten Beratungs- und Kontroll­gespräch mit der versicherten Person das Formular «Angaben der versicherten Person». Darauf vermerkt sie den Namen der von der versicherten Person gewählten Kasse (Art. 19 Abs. 3).74

4 Die zuständige Amtsstelle stellt sicher, dass die versicherte Person am Monatsende über das Formular «Angaben der versicherten Person» verfügt.75

5 ...76

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

Art. 2477 Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit

(Art. 15 Abs. 1 und 17 Abs. 2 AVIG)

1 Hält die zuständige Amtsstelle den Versicherten nicht oder nur teilweise für ver­mittlungsfähig, so gibt sie dies der Kasse bekannt.

2 Die zuständige Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den Grad der Vermittlungs­fähigkeit.78

3 Sie stellt der Kasse und der mitbeteiligten Amtsstelle ein Doppel ihres Entscheides zu.

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

Art. 2579 Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit

(Art. 15 Abs. 1 und 17 Abs. 2 AVIG)

Die zuständige Amtsstelle verfügt auf Gesuch hin, dass:

a.
Versicherten wegen Teilnahme an einer Wahl oder Abstimmung von landes­weiter Bedeutung im Ausland für höchstens eine Woche von der Vermitt­lungsfähigkeit befreit sind und das Beratungs- und Kontrollgespräch ver­schoben wird, sofern es auf die drei Tage vor oder nach einer solchen Wahl oder Abstimmung fällt;
b.
schwer behinderte Versicherte von den persönlichen Beratungs- und Kontroll­gesprächen bei der zuständigen Amtsstelle befreit sind, wenn die Umstände dies erfordern und die Beratung und Kontrolle auf andere Weise sichergestellt ist;
c.
Versicherte während höchstens drei Wochen von Beratungs- und Kontrollge­sprächen befreit sind, wenn sie sich für ein Vorstellungsgespräch ins Ausland begeben müssen, eine Schnupperlehre absolvieren oder sich ei­ner Eignungsabklärung am Arbeitsplatz unterziehen;
d.
Versicherten eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestat­tet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Termin in­folge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind;
e.
Versicherte während höchstens drei Tagen von der Vermittlungsfähigkeit befreit sind, wenn ein besonderes Familienereignis eintritt, namentlich eine Heirat, eine Geburt, ein Todesfall oder die Notwendigkeit der Pflege eines erkrankten Kindes oder eines andern nahen Familienangehörigen. Fällt ein solches Ereignis mit einem Termin für das Beratungs- und Kontrollgespräch zusammen, so wird für dieses ein neuer Termin vereinbart.80

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 25a81

81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

Art. 2682 Persönliche Arbeitsbemühungen der versicherten Person

(Art. 40 und 43 ATSG, 17 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Bst. c AVIG)

1 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung.

2 Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätes­tens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.

3 Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich.

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 2783 Kontrollfreie Tage

(Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen.

2 Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

3 Der Versicherte hat den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur wochenweise bezogen werden.

4 Der Versicherte, der während eines Zwischenverdienstes ihm nach Arbeitsvertrag zustehende Ferien bezieht, hat auch für diese Zeit Anspruch auf Zahlungen nach Artikel 41a. Die während des Zwischenverdienstes bezogenen Ferientage werden von den bis zum Ferienbeginn erworbenen kontrollfreien Tagen abgezogen.

5 Nimmt der Versicherte an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann er während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können nur in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden.

6 Die versicherte Person darf die kontrollfreien Tage weder unmittelbar vor noch während noch unmittelbar nach der Stellensuche im Ausland (Art. 64 der V [EG] Nr. 883/200484) beziehen. Sie muss sich nach dem Auslandaufenthalt persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden und dort ihren Anspruch auf kontrollfreie Tage geltend machen.85

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

84 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der Fassung gemäss ABl L 166 vom 30.4.2004, S. 1

85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

Art. 27a86 Kontrollperiode

(Art. 18a AVIG)87

Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat.

86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 27b88

88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

3. Abschnitt: Entschädigung

Art. 2889 Kassenwahl und Kassenwechsel

(Art. 20 Abs. 1 AVIG)90

1 Anlässlich der persönlichen Meldung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amts­stelle wählt die versicherte Person die Kasse.91

2 Der Versicherte darf während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Kasse nur wechseln, wenn er aus ihrem Tätigkeitsbereich wegzieht. Der Wechsel muss, aus­ser beim Ende der Rahmenfrist, auf Beginn einer Kontrollperiode vorgenommen werden.

2bis 92 ...

3 Bei einem Kassenwechsel übermittelt die bisherige der neuen Kasse die Daten elektronisch und stellt ihr eine Kopie des Bezügerdossiers zu. Die bisherige erteilt der neuen Kasse auf Aufforderung hin jede weitere sachdienliche Auskunft.

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

Art. 29 Geltendmachung des Anspruchs

(Art. 40 ATSG, 20 Abs. 1 und 2 AVIG)93

1 Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der Kasse einreicht:94

a.
den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag;
b.
das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars;
c.
die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre;
d.95
das Formular «Angaben der versicherten Person»;
e.96
die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.97

2 Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Kasse vor:98

a.99
das Formular «Angaben der versicherten Person»;
b.
die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste;
c.100die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt;
d.101
...102

3 Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Ver­vollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung auf­merksam.103

4 Kann der Versicherte Tatsachen, die für die Beurteilung seines Anspruchs erheb­lich sind, nicht durch Bescheinigung nachweisen, so kann die Kasse ausnahms­weise eine von ihm unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn diese glaub­haft erscheint.

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

101 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

102 Ursprünglich Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

103 Ursprünglich Abs. 2.

Art. 30 Auszahlung der Entschädigung, Steuerausweis104

(Art. 19 ATSG, 20, 96b und 97a AVIG)105

1 Die Kasse zahlt die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel im Lauf des folgenden Monats aus.

2 Der Versicherte erhält eine schriftliche Abrechnung.

3 ...106

4 Die Kasse stellt dem Versicherten zuhanden der Steuerbehörden einen Ausweis über die erhaltenen Leistungen aus.107

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

Art. 31108 Vorschuss

(Art. 19 ATSG, 20 AVIG)109

Der Versicherte hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht.

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2409).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 32110 Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter

(Art. 18c Abs. 1 und 22 AVIG)111

Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde.

110 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2387).

111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 33112 Taggeldansatz

(Art. 22 Abs. 2 und 3 AVIG)113

1 Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren nach Artikel 22 Absatz 2 AVIG besteht, wenn die versicherte Person nach Artikel 277 des Zivil­gesetzbuches114 unterhaltspflichtig ist.115

2 Das WBF nimmt die Anpassung des Grenzbetrages nach Artikel 22 Absatz 3 AVIG auf der Grundlage der Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV (Art. 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946116 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) vor. Das Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Frankenbeträge gerundet.117

3 Im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c AVIG berücksichtigt werden Invalidenrenten:

a.
der Invalidenversicherung;
b.
der obligatorischen Unfallversicherung;
c.
der Militärversicherung;
d.
der beruflichen Vorsorge;
e.
nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union;
f.
nach den Rechtsvorschriften eines der EFTA-Mitgliedstaaten Norwegen, Island oder Liechtenstein.118

112 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

114 SR 210

115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

116 SR 831.10

117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 34 Zuschlag für Kinder- und Ausbildungszulagen

(Art. 22 Abs. 1 AVIG)

1 Der Zuschlag für die Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem die versicherte Person wohnt.119

2 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)120 gibt den Durchführungsorga­nen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen121 jährlich die An­sätze und die wichtigsten Anspruchsvoraus­setzungen bekannt.

119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

120 Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 16 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

121 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 35 AHV-Abrechnung für Arbeitslosenentschädigungen

(Art. 32 ATSG, 22a Abs. 2 AVIG)122

1 Die Kasse zieht den Arbeitnehmeranteil des AHV/IV/EO-Beitrages von den Taggeldern nach den Artikeln 18 ff. und 59cbis Absatz 1 AVIG ab.123

2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen regelt im Einvernehmen mit dem SECO die Beitragsabrechnung mit der AHV/IV/EO, die Meldung der auf den individuel­len Konten der AHV einzutragenden Einkommen sowie die Deckung der daraus entste­henden Kosten.

3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung überprüft bei ihren periodi­schen Kontrollen (Art. 109 und 110) die AHV-Beitrags-Abzüge der Kasse und die Mel­dungen an das Arbeitsloseninformationssystem. Sie veranlasst die nötigen Be­richti­gungen und gibt dem Bundesamt für Sozialversicherungen ihre Revisionsbe­mer­kungen bekannt.

4 Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV er­stellte AHV-Abrechnung sowie die Beitragsüberweisungen. Sie kontrolliert aus­ser­dem die Meldungen, welche die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV zur Führung der individuellen Konten lie­fert.

122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 36124 Obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle

(Art. 22a Abs. 4 AVIG)125

1 Für die Einzelheiten und das Verfahren gilt die Gesetzgebung über die Unfallversicherung126.127

2 Der Beitrag des Arbeitslosenversicherungsfonds beträgt einen Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung von Nichtberufsunfällen.128

124 Aufgehoben durch Art. 6 Abs. 3 der V vom 24. März 1993 zum BB über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung (AS 1993 1268). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

126 SR 832.2

127 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

128 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 37 Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst

(Art. 23 Abs. 1 AVIG)129

1 Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leis­tungsbe­zug.130

2 Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.131

3 Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.132

3bis Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst nach den Absätzen 1–3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.133

3ter ...134

4 Der versicherte Verdienst wird auf die nächste Kontrollperiode neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug:

a.
der Versicherte während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine bei­tragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versi­cherten Verdienst liegt, und er erneut arbeitslos wird;
b.
die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten sich verändert.135

5 ...136

129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

133 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

Art. 38137 Von der öffentlichen Hand finanzierte Massnahmen

(Art. 23 Abs. 3bis AVIG)

1 Als arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 23 Absatz 3bis erster Satz AVIG gelten alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrations­massnahmen.

2 Die Kantone stellen sicher, dass für Massnahmen nach Absatz 1 kein versicherter Verdienst zuhanden der Arbeitslosenkassen bescheinigt wird.

137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 40138 Mindestgrenze des versicherten Verdienstes

(Art. 23 Abs. 1 AVIG)

Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhält­nissen wird zusammengezählt.

138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 40b140 Versicherter Verdienst von Behinderten

(Art. 23 Abs. 1 AVIG)

Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine ge­sundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Ver­dienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.

140 Ursprünglich Art. 40c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

Art. 40c141 Gleichzeitige Erfüllung der Beitragszeit und Befreiung von deren Erfüllung

(Art. 14 Abs. 1 und 23 Abs. 2bis AVIG)

Weist sich eine versicherte Person über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung nach Artikel 14 Ab­satz 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz; Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinde­rungs­grad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.

141 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 41142 Pauschalansätze für den versicherten Verdienst

(Art. 23 Abs. 2 AVIG)143

1 Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitrags­zeit befreit sind oder die im Anschluss an eine berufliche Grundbildung Arbeits­losenentschädigung beziehen, gelten folgende Pauschalansätze:144

a.145
153 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hoch­schulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung);
b.146
127 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung);
c.
102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind.

2 Die Pauschalansätze werden um 50 Prozent reduziert bei Versicherten, die:

a.147
nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit ei­nem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Er­fül­lung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an eine Berufslehre Ar­beitslosenentschädigung beziehen;
b.
weniger als 25 Jahre alt sind; und
c.
keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern im Sinne von Artikel 33 zu erfül­len haben.

3 Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Personen, deren Lehrlingslohn den entsprechenden Pauschalansatz übersteigt.

4 Ändern sich die Umstände für die Bestimmung der Pauschalansätze im Laufe des Taggeldbezuges, so gilt der neue Pauschalansatz ab Beginn der entsprechenden Kontrollperiode.

5 Das WBF kann nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission die Pauschal­ansätze mit Wirkung auf Beginn des Kalender­jah­res der Lohnentwicklung anpassen.

142 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

Art. 41a148 Kompensationszahlungen

(Art. 16 Abs. 2 Bst. i und 24 AVIG)149

1 Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenent­schädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein An­spruch auf Kompensationszahlungen.150

2 Besteht kein Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Ab­satz 4 AVIG, so gilt ein Einkommen ab 70 Prozent des versicherten Verdienstes als zumutbar.151

3 Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder nach einer Änderungskündigung fortgesetzt, so ist der Zwischenverdienst nicht anrechenbar und es besteht kein Anspruch auf Arbeits­losenentschädigung, wenn:

a.
die Arbeitszeit reduziert wurde und die damit verbundene Lohnkürzung über­proportional ist;
b.
die Arbeitszeit beibehalten, der Lohn aber gekürzt wurde.152

4 Hat der Versicherte keinen Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so wird das innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Ein­kommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit von der ihm zustehenden Arbeits­losen­entschädigung abgezogen.

5 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird in derjenigen Kontroll­periode angerechnet, in der die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Das anrechen­bare Einkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoeinkommen die nachgewiesenen Material- und Warenkosten abgezogen werden und der verbleibende Betrag um 20 Prozent als Pauschale für die übrigen berufsbedingten Auslagen gekürzt wird.153

148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 1997, in Kraft seit. 1. Dez. 1997 (AS 1997 2446).

152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 41b154 Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Rentenalter stehende Versicherte

(Art. 27 Abs. 3 AVIG)

1 Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters aufgrund von Artikel 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leis­tungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.

2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats verlängert.

3 Ist der Taggeldhöchstanspruch ausgeschöpft, so wird eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 42156 Taggeldanspruch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit

(Art. 28 AVIG)

1 Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, müssen ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn dem RAV melden.

2 Meldet die versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf dieser Frist und hat sie die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» angegeben, so hat sie keinen Taggeld­anspruch für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung.

156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

4. Abschnitt: Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Art. 44158 Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit159

(Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG)160

1 Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versi­cherte:

a.
durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ge­geben hat;
b.
das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeits­stelle nicht zugemutet werden konnte;
c.
ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus auf­gelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müs­sen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
d.
eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müs­sen, dass es nur kurzfristig sein wird.

2 ...161

158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

161 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 45162 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung

(Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)

1 Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:

a.
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b.
der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.

2 Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Ein­stellung getilgt.

3 Die Einstellung dauert:

a.
  1–15 Tage bei leichtem Verschulden;
b.
16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c.
31–60 Tage bei schwerem Verschulden.

4 Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuld­baren Grund:

a.
eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle auf­gegeben hat; oder
b.
eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.

5 Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.

162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Zweites Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung

Art. 46163 Normale und verkürzte Arbeitszeit

(Art. 31 Abs. 1 und 35 Abs. 1 AVIG)

1 Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeit­nehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurch­schnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.

2 Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehr­stunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle aus­­be­zahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeits­zeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nach­holstunden zum Überbrücken von Feiertagen.

3 Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmen­frist für den Leistungsbezug.

4 und 5 ...164

163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

164 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, mit Wirkung vom 1. Sept. 2020 bis zum 31. März 2021 (AS 2020 3611 6449).

Art. 46a165

165 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985 (AS 1985 648). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

Art. 46b166 Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles

(Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)

1 Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus.

2 Der Arbeitgeber hat die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jah­ren aufzubewahren.

166 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

Art. 47 Weiterbildung im Betrieb

(Art. 31 AVIG)

1 Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bleibt bestehen, wenn der Arbeitge­ber mit Einwilligung der kantonalen Amtsstelle die ausfallende Arbeits­zeit ganz oder teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeit­nehmer ver­wendet.

2 Die kantonale Amtsstelle darf ihre Einwilligung nur geben, wenn die Weiterbil­dung:

a.
Fertigkeiten oder Kenntnisse vermittelt, die dem Arbeitnehmer auch bei ei­nem Stellenwechsel nützlich sein können oder die zur Erhaltung seines ge­genwärti­gen Arbeitsplatzes unerlässlich sind;
b.
durch sachkundige Personen nach einem zum voraus festgelegten Programm durchgeführt wird;
c.
von der üblichen Tätigkeit im Betrieb klar getrennt ist und
d.
nicht im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt.
Art. 48 Anrechenbarer Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern

(Art. 32 Abs. 1 AVIG)

1 Der Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern wird bei der Ermittlung des Arbeits­ausfalls des Betriebs nicht mitgerechnet.

2 Der Arbeitsausfall eines Heimarbeitnehmers ist nur anrechenbar, soweit der Heim­arbeitslohn einer Abrechnungsperiode 20 Prozent oder mehr unter dem Durch­schnittslohn liegt, den der Heimarbeitnehmer vor der ersten Abrechnungspe­riode, höchstens aber in den letzten zwölf Monaten zuvor erzielt hat.

Art. 48a167 Mindestausfall von 10 Prozent der Arbeitsstunden

(Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG)

1 Fällt die Einführung von Kurzarbeit nicht auf den Beginn einer Abrechnungs­periode und wurde in der vorausgegangenen Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestausfall von 10 Prozent auf den normalen Arbeitsstunden seit Beginn der Kurzarbeit.

2 Wird die Arbeit vor Ende einer Abrechnungsperiode wieder voll aufgenommen und wird in der nachfolgenden Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestausfall von 10 Prozent auf den normalen Arbeitsstunden bis Ende der Kurzarbeit.

3 Abrechnungsperioden, in denen im Sinne der Absätze 1 und 2 nur teilweise ver­kürzt gearbeitet wird, werden zur Bestimmung des Höchstanspruches (Art. 35 AVIG) voll angerechnet.

167 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

Art. 48b168 Betriebsanalyse

(Art. 31 Abs. 1bis und 83 Abs. 1 Bst. s AVIG)

1 Hat die kantonale Amtsstelle begründete Zweifel daran, dass die Kurzarbeit vor­übergehend ist und der Erhaltung der Arbeitsplätze dient (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG), so kann sie die Ausgleichsstelle ersuchen, Dritte mit der Betriebsanalyse zu beauftragen.

2 Sie informiert den Arbeitgeber und weist ihn darauf hin, dass, falls die Ausgleichs­stelle dem Ersuchen entspricht, die Verfügung betreffend die Voranmeldung von Kurzarbeit nach durchgeführter Analyse erlassen wird.

168 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 49 Voller Arbeitstag

(Art. 32 Abs. 2 AVIG)

Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46).

Art. 50169 Karenzzeit

(Art. 32 Abs. 2 AVIG)

1 Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammengezählt werden, für die eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.

2 Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine Karenzzeit von einem Tag abgezogen.170

3 ...171

169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2875).

171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2003 (AS 2003 3491). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft vom 1. Febr. 2016 bis zum 31. Juli 2017 (AS 2016 351).

Art. 51 Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen und anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände

(Art. 32 Abs. 3 AVIG)

1 Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit­­geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen ver­meiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann.

2 Der Arbeitsausfall ist insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch:

a.
Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren;
b.
Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstof­fen;
c.
Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen;
d.
längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energie­ver­sorgung;
e.
Elementarschadenereignisse.

3 Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat.

4 Der Arbeitsausfall wegen eines Schadenereignisses ist nicht anrechenbar, solange er durch eine private Versicherung gedeckt ist. Hat sich der Arbeitgeber gegen ei­nen solchen Arbeitsausfall nicht versichert, obwohl dies möglich gewesen wäre, so ist der Arbeitsausfall frühestens nach Ablauf der für das einzelne Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist anrechenbar.

Art. 51a172 Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle

(Art. 32 Abs. 3 AVIG)

1 Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf einen ungewöhnlichen Wetterver­lauf zurückzuführen ist, der den Betrieb stilllegt oder erheblich einschränkt.

2 Als für einen Betrieb ungewöhnlicher Wetterverlauf gilt namentlich der Schnee­mangel in Wintersportgebieten, sofern er in einen Zeitraum fällt, in dem der Be­trieb nachweislich in drei von fünf Vorjahren geöffnet war.

3 Der Betrieb gilt als erheblich eingeschränkt, wenn der Umsatz in der betreffenden Abrechnungsperiode 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre im gleichen Zeitraum erzielten Umsätze nicht übersteigt.

4 Für jede Abrechnungsperiode wird eine Karenzfrist von drei vollen Arbeitstagen vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen. In Betrieben, welche nur saisonal tätig sind, gilt für den erstmaligen Arbeitsausfall innerhalb der Saison eine Karenz­frist von zwei Wochen.

5 Als bestandene Karenztage gelten nur Ausfalltage, für die der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis stand und vom Arbeitgeber eine mindestens der Kurzarbeitsent­schädigung entsprechende Vergütung erhalten hat.

6 Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Arbeitnehmer im befristeten Arbeitsverhältnis anwendbar.

172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132). Laut Ziff. II kann die Karenzfrist von zwei Wochen nach Abs. 4 bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änd. zu laufen beginnen, sofern die Kurzarbeit voran­ge­meldet worden ist.

Art. 52 Betriebsabteilung

(Art. 32 Abs. 4 AVIG)

1 Eine Betriebsabteilung ist einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die:

a.
einer eigenen innerbetrieblich selbständigen Leitung untersteht oder
b.
Leistungen erbringt, die auch von selbständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten.

2 Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit in einer Betriebsabteilung muss der Ar­beit­geber ein Organigramm seines Gesamtbetriebes vorlegen.

Art. 53 Abrechnungsperiode

(Art. 32 Abs. 5 AVIG)

1 Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übri­gen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.

2 Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Kurz­arbeitsentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet.

Art. 54 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei Kurzarbeit vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien

(Art. 33 Abs. 1 Bst. c AVIG)

1 Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar

a.
an den zwei Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Feiertagen, die nicht auf ei­nen Samstag oder Sonntag fallen;
b.
an den fünf Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Betriebsferien.

2 Das SECO kann in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b auf Gesuch des Arbeitgebers Ausnahmen gewähren, wenn nach den besonderen Umständen ein Missbrauch aus­geschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss das Gesuch an die kantonale Amts­stelle richten; diese leitet es zusammen mit ihrer Stellungnahme an das SECO wei­ter.173

173 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

Art. 54a174 Saisonale Beschäftigungsschwankungen

(Art. 33 Abs. 1 Bst. b und 3 AVIG)

Beschäftigungsschwankungen gelten als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren.

174 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

Art. 56 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Bezüger von Einarbei­tungs­zuschüssen

(Art. 34 Abs. 2 AVIG)

1 Die Kurzarbeitsentschädigung für Versicherte, die Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 AVIG) beziehen, bemisst sich nach dem für die Einarbeitungszeit ver­trag­lich ver­einbarten Lohn; die Einarbeitungszuschüsse bleiben unberücksichtigt.

2 Bei hundertprozentiger Kurzarbeit bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung nach dem für die Zeit nach der Einarbeitung vertraglich vereinbarten Lohn.

Art. 57175 Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn

(Art. 34 Abs. 3 AVIG)

Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durch­schnittslohn der letzten zwölf Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädi­gung aufgrund dieses Durchschnittslohnes.

175 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 57a176 Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles

(Art. 35 Abs. 1bis AVIG)

1 Überschreitet der Arbeitsausfall innerhalb der Rahmenfrist während mehr als vier zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85 Prozent der norma­len betrieblichen Arbeitszeit, besteht nur für die vier ersten Abrechnungsperioden ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

2 Die normale betriebliche Arbeitszeit bestimmt sich nach Artikel 46.

176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

Art. 58178 Voranmeldefrist

(Art. 36 Abs. 1 AVIG)

1 Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss.

2 Hängt die Arbeitsmöglichkeit in einem Betrieb vom täglichen Auftragseingang ab und ist es nicht möglich, auf Lager zu arbeiten, so kann Kurzarbeit bis vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.

3 Absatz 2 gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Voranmeldung nicht fristgemäss erstatten konnte.

4 Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Vor­anmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist.

5 Bei Arbeitsausfällen infolge von wetterbedingten Kundenausfällen gilt Artikel 69 Absätze 1 und 2.

178 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 59 Einzureichende Unterlagen

(Art. 36 Abs. 2 und 3 AVIG)

1 Zur Voranmeldung der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber nebst den Angaben nach Artikel 36 Absatz 2 AVIG einreichen:

a.
eine Darlegung der Umstände, welche die Einführung von Kurzarbeit not­wen­dig machen, und eine Beurteilung der wirtschaftlichen Aussichten des Betrie­bes für die nähere Zukunft;
b.
die Zahl der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder für wel­che die Kündigung vorgesehen ist;
c.
alle weiteren von der kantonalen Amtsstelle verlangten Unterlagen.

2 Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit auf dem Formular des SECO melden.

3 Das SECO kann ein vereinfachtes Verfahren für den Fall vorsehen, dass ein Be­trieb während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) unter gleich bleibenden Umstän­den mehrmals Kurzarbeit anmeldet.

Art. 60 Kassenwahl und Kassenwechsel

(Art. 36 Abs. 2 Bst. c und 38 Abs. 1 AVIG)

1 Der Arbeitgeber kann für jede Betriebsabteilung (Art. 52) eine Kasse wählen.

2 Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit angemeldet und eine Kasse bezeichnet, so darf er während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) die Kasse nur wechseln, wenn:

a.
die Kasse sein Entschädigungsgesuch wegen Unzuständigkeit zurückweist;
b.
der Betrieb nicht mehr im örtlichen oder sachlichen Tätigkeitsbereich (Art. 78 Abs. 2 AVIG) der bisherigen Kasse liegt.

3 Hat der Arbeitgeber innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterent­schädi­gung geltend gemacht, so kann er die Kurzarbeitsentschädigung nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Ab­satz 2 erfüllt ist.

4 Das SECO kann einen Kassenwechsel bewilligen, wenn der Arbeitgeber nach­weist, dass die bisherige Kasse nicht in der Lage ist, den Entschädigungsfall ord­nungs­gemäss abzuwickeln, oder dass sie bei der Erledigung eines früheren Ent­schädigungs­falles schwerwiegende Fehler begangen hat.

5 Die bisherige liefert der neuen Kasse auf Aufforderung alle notwendigen Anga­ben, insbesondere über die Anzahl der Abrechnungsperioden, für die sie Leistun­gen aus­gerichtet hat.

Art. 61a179 Vergütung der Arbeitgeberbeiträge

(Art. 39 Abs. 2 AVIG)

Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/
ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet.

179 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

Art. 64 Abzüge wegen Verschuldens des Versicherten

(Art. 41 Abs. 5 AVIG)

1 Die Abzüge von der Kurzarbeitsentschädigung betragen:

a.
100–  250 Franken bei leichtem Verschulden;
b.
251–  550 Franken bei mittelschwerem Verschulden;
c.
551–1000 Franken bei schwerem Verschulden.

2 Die kantonale Amtsstelle übermittelt dem Arbeitgeber, der Kasse und dem SECO unverzüglich je ein Doppel der Verfügung.

3 Der Arbeitgeber verrechnet im Auftrag der Kasse die rechtskräftig verfügten Abzüge soweit möglich mit auszuzahlenden Kurzarbeitsentschädigungen. Nicht verre­chenbare Abzüge muss die Kasse vom Versicherten zurückfordern.

Drittes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung

Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung

(Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG)

1 Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden:

a.
Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe;
b.
Sand- und Kiesgewinnung;
c.
Geleise- und Freileitungsbau;
d.
Landschaftsgartenbau;
e.182
Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig ei­nes landwirtschaftlichen Betriebes sind;
f.
Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
g.
Berufsfischerei;
h.183 Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden;
i.184
Sägerei.

2 ...185

3 Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüse­baubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden kön­nen.186

182 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

183 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

184 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

185 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

186 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

Art. 66 Anrechenbarer Arbeitsausfall

(Art. 43 Abs. 2 AVIG)

1 Der Arbeitsausfall zählt als halber Tag, wenn er einen Vor- oder Nachmittag oder mindestens 50 Prozent, aber weniger als 100 Prozent eines vollen Arbeitstages aus­macht.187

2 ...188

187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

188 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

Art. 66a189 Normale und verkürzte Arbeitszeit

(Art. 42 Abs. 1 und 44a Abs. 1 AVIG)

1 Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeit­nehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurch­schnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.

2 Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehr­stunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle aus­bezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Ar­beits­zeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstun­den aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nach­holstunden zum Überbrücken von Feiertagen.

3 Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmen­frist für den Leistungsbezug.

4 Läuft im Zeitpunkt eines anrechenbaren wetterbedingten Arbeitsausfalles für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Mona­ten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.

5 Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehr­stunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.

189 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

Art. 67 Voller Arbeitstag

(Art. 43 Abs. 3 AVIG)

Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46).

Art. 67a190 Karenzzeit

(Art. 43 Abs. 3 AVIG)

1 Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammengezählt werden, für die eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.

2 Der anrechenbare Arbeitsausfall vermindert sich für jede dieser Abrechnungs­perioden um:

a.
zwei Karenztage für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode;
b.
drei Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode.

190 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 68 Abrechnungsperiode

(Art. 43 Abs. 4 AVIG)

1 Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übri­gen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.

2 Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Schlecht­wetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet.

Art. 69191 Meldung

(Art. 45 AVIG)

1 Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsaus­fall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des SECO melden.

2 Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Ver­spätung verschoben.

3 Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche Schlecht­wetterentschädigung ausgerichtet werden kann.

191 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

Art. 71 Kassenwechsel

(Art. 47 Abs. 2 AVIG)

Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist für Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 1 AVIG) oder hat er innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädi­gung geltend gemacht, so kann er einen neuen Entschädigungsanspruch nur dann bei ei­ner andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 2 erfüllt ist.

Art. 71a192 Vergütung der Arbeitgeberbeiträge

(Art. 48 Abs. 2 AVIG)

Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/
ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Schlechtwetterentschädigung aus­gerichtet.

192 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

Art. 72193 Kontrollvorschriften

(Art. 49 Abs. 2 AVIG)

Bei wetterbedingten Arbeitsausfällen wird keine Stempelkontrolle durchgeführt, soweit die kantonale Amtsstelle nichts anderes anordnet.

193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

Viertes Kapitel: Insolvenzentschädigung

Art. 73 Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer

(Art. 51 AVIG)

Arbeitnehmer, die das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, sind den beitragspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt.

Art. 74194 Glaubhaftmachung der Forderung

(Art. 51 AVIG)

Die Kasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitneh­mer seine Lohnforderung glaubhaft macht.

194 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

Art. 75a196 Gleiches Arbeitsverhältnis

(Art. 52 Abs. 1 AVIG)

Als gleiches Arbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 AVIG gilt auch ein Arbeitsverhältnis, das innerhalb eines Jahres:

a.
zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen wird; oder
b.
nach einer Änderungskündigung fortgesetzt wird.

196 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 76 Sozialversicherungsbeiträge

(Art. 52 Abs. 2 AVIG)

1 Die Kasse entrichtet auf der Insolvenzentschädigung die Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) für:

a.
die AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung an die AHV-Ausgleichs­kas­se des Arbeitgebers;
b.
die obligatorische Unfallversicherung an den zuständigen Unfallversicherer;
c.
die obligatorische berufliche Vorsorge an die Vorsorgeeinrichtung des Arbeit­gebers.

2 Die Höhe der Beiträge für die obligatorische berufliche Vorsorge ergibt sich aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung; die Kasse entrichtet nur die auf den ko­or­dinierten Lohn entfallenden Beiträge.

3 Den Arbeitnehmeranteil zieht die Kasse von der auszurichtenden Insolvenzent­schädigung ab.

4 Das SECO regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen das Verfahren.

5 Für die Überprüfung der Abzüge gilt Artikel 35 Absatz 3 sinngemäss.

Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs

(Art. 53 AVIG)

1 Der Versicherte, der Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Kasse einreichen:

a.
das vollständig ausgefüllte Antragsformular;
b.
den Versicherungsausweis der AHV/IV;
c.
die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Wohnsitz­­beschei­ni­gung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Auslän­der­aus­weis;
d.
alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines An­spruchs verlangt.

2 Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Ver­vollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung auf­merksam.

3 Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmer ihren Anspruch über die öffentliche Kasse dieses Kantons geltend machen. Diese übermittelt die Anträge mit den Unterlagen der zuständigen Kasse.

4 Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Kasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet das SECO die zustän­dige Kasse.

5 Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeit­nehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvor­schusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889197 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.198

197 SR 281.1

198 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 78 Zusammenarbeit der Kassen

(Art. 53 AVIG)

Die zuständige Kasse kann öffentliche Kassen anderer Kantone für die Erledigung von Entschädigungsfällen zur Mithilfe heranziehen.

Art. 80 Forderungen im Ausland

(Art. 54 Abs. 2 AVIG)

1 Müssen Forderungen im Ausland geltend gemacht werden, so unterbreitet die Kasse den Fall mit allen Unterlagen dem SECO.

2 Erscheint die Durchsetzung der Forderung zweifelhaft oder muss mit Umtrieben gerechnet werden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis stehen, so kann das SECO die Kasse ermächtigen, auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten.

Fünftes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen199

199 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

1. Abschnitt: Umschulung, Weiterbildung, Eingliederung

Art. 81 Teilnahme an Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen200

(Art. 60 und 64a AVIG)201

1 Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme nur erteilen, wenn diese nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt wird.202

2 Ausgeschlossen sind berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter.

3 Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81e Ab­satz 1 sinngemäss.203

200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

203 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 81a204 Erfolgskontrolle der Massnahmen

(Art. 59a AVIG)

1 Die kantonale Amtsstelle übermittelt die für die Durchführung der Erfolgskontrol­le notwendigen Daten dem Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM).

2 Institutionen und Personen, die arbeitsmarktliche Massnahmen durchführen, lie­fern Informationen, nehmen an den Kontrollmassnahmen teil und erstellen eine Auswer­tung der erzielten Resultate.

3 Die Ausgleichsstelle wertet die Daten nach Absatz 1 aus. Sie verwendet die Ergeb­nisse zur Weiterentwicklung von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Dabei berück­sichtigt sie insbesondere die Bedürfnisse von Stellensuchenden, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist.205

204 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

205 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 81b206 Mindesttaggeld

(Art. 59b Abs. 2 AVIG)

Das Mindesttaggeld für Versicherte nach Artikel 59b Absatz 2 AVIG beträgt 102 Franken.

206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 81d208 Beiträge der zuständigen Amtsstelle an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen

(Art. 59c AVIG)

1 Die zuständige Amtsstelle gewährt durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung Beiträge an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Sie kann die Gewährung der Beiträge mit Auflagen verbinden.

2 Die Verfügung oder die Leistungsvereinbarung nennt mindestens die gesetzlichen Grundlagen, die Art und den Betrag der Subvention, die Dauer und die Ziele der Massnahme, den Auftrag und die Zielgruppen.

3 Werden die Beiträge durch Leistungsvereinbarung gewährt, so sind darin zudem die zuständige Amtsstelle, der Veranstalter der Massnahme, die Rechte und Pflich­ten der Parteien, Zielwerte und Indikatoren, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Leistungsvereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten fest­zuhalten.

208 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 81e209 Zuständigkeit und Verfahren

(Art. 59c AVIG)

1 Unter Vorbehalt der Artikel 90a und 95b–95d muss die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmende Person das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. Reicht sie das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet.

2 Die kantonale Amtsstelle fasst die arbeitsmarktlichen Massnahmen in einem jähr­lichen Rahmenprojekt zusammen. Sie reicht dieses nach Rücksprache mit der zu­ständigen tripartiten Kommission spätestens acht Wochen vor Beginn des neuen Jahres der Ausgleichsstelle ein.

3 Träger von kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen reichen ihr Beitragsgesuch mindestens vier Wochen vor Beginn der betreffenden Massnahme bei der kantona­len Amtsstelle ein. Diese übermittelt das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme der Ausgleichsstelle, es sei denn, ihr steht die Entscheidkompetenz gemäss Absatz 4 zu. Ein Beitragsgesuch für eine gesamtschweizerisch organisierte arbeitsmarktliche Massnahme muss innert der gleichen Frist direkt der Ausgleichsstelle vorgelegt wer­den.

4 Die Ausgleichsstelle kann die Entscheidkompetenz bei Beitragsgesuchen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten unter fünf Millionen Franken liegen, an die kantonale Amtsstelle übertragen.

5 Spätestens am Ende des dritten Quartals erstattet der Kanton der Ausgleichsstelle Bericht über die ergangenen Entscheide sowie über seine Praxis für das laufende Jahr. Auf gleiche Weise erstattet die Ausgleichsstelle gegenüber der Aufsichtskom­mission Bericht über die von ihr und von den kantonalen Amtsstellen getroffenen Entscheide.

209 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 83 Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten

(Art. 60 AVIG)211

Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen ange­messen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen.

211 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 84212 Kontrolle der arbeitsmarktlichen Massnahmen

(Art. 59–71d, 75a, 75b, 83 Abs. 1 und 110 AVIG)213

Die Ausgleichsstelle kann Kontrollen der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG durchführen.

212 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS 1997 60). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

213 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

Art. 85214 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen

(Art. 59cbis Abs. 3 AVIG)

1 Wer an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnimmt, muss der Kasse mit den Rechnungen für die Auslagen eine Bescheinigung einreichen, in der die Leitung der Massnahme die Notwendigkeit der Anschaffung bestätigt.

2 Als Reisekosten bewilligt die kantonale Amtsstelle der versicherten Person unter Berücksichtigung der Dauer der Massnahme die Auslagen für die Billette oder Abonnemente 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landesgren­zen. Ausnahmsweise erhält die versicherte Person einen Betrag entsprechend den nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung ihr nicht zugemutet werden kann. Die kantonale Amtsstelle bestimmt den der versi­cherten Person für Unterkunft und Verpflegung am Ort der Bildungs- oder Beschäf­tigungsmassnahme zustehenden Beitrag.

3 Das WBF bestimmt:

a.
die Beiträge an die Kosten von Unterkunft und Verpflegung am Ort der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme;
b.
die Ansätze für die Beiträge bei Benützung privater Fahrzeuge;
c.
die Maximalansätze bei den verschiedenen Massnahmenarten.

214 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 85a215 Kosten der Durchführung der Massnahme

(Art. 59cbis Abs. 2 AVIG)216

Der Veranstalter der Massnahme darf von den teilnehmenden Personen keine Bei­träge für Kursgeld und Lehrmittel erheben.

215 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

216 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 86 Auszahlung der Vergütungen und Vorschuss

(Art. 59cbis Abs. 3 AVIG)217

1 Die Kasse zahlt die Vergütungen in der Regel zusammen mit dem Taggeld aus, wenn der Versicherte die Auslagen bis Ende der Kontrollperiode (Art. 18 Abs. 2 AVIG) nachweist. Kursbesucher, die keine Taggelder beziehen, legen ihre Unter­­lagen der Kasse jeweils bis Monatsende vor. Rechnungen für Kursbeiträge sowie für grössere Anschaffungen von Lehrmitteln können der Kasse zur direkten Bezah­lung eingereicht werden.

2 Die Vergütungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spä­te­s­tens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten ange­fal­len sind, geltend macht. Unzustellbare Vergütungen verfallen nach drei Jahren.

3 An die Reisekosten sowie an die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung darf die Kasse einen Vorschuss gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirt­schaft­liche Notlage gerät.

217 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 88219 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen

(Art. 59cbis Abs. 2 AVIG)220

1 Als anrechenbare Kosten der Bildungsmassnahme gelten:

a.
die Besoldung der Leitung und der Lehrkräfte;
b.
die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Lehrmittel und Materia­lien;
c.
die Prämien der Berufsunfall- und Sachversicherung;
d.
die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten;
e.
die zur Durchführung erforderlichen Transportkos­ten für Material und notwen­dige Ausrüstungen sowie die Kosten der Leitung und der Lehrkräfte für die Reise an den Ort, an dem die Massnahme stattfindet;
f.
die erforderlichen Projektierungs‑, Kapital- und Raumkosten.

2 Die Träger der Bildungsmassnahmen führen ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Lehrmittel und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem ge­leisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurück­erstattet.

219 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

220 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 90 Einarbeitungszuschüsse

(Art. 65 und 66 AVIG)222

1 Die Vermittlung einer versicherten Person gilt als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie:223

a.
in fortgeschrittenem Alter steht;
b.
körperlich, psychisch oder geistig behindert ist;
c.224
ungenügende berufliche Voraussetzungen hat;
d.
bereits 150 Taggelder bezogen hat;
e.225
in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Artikel 6 Absatz 1ter mangelnde berufliche Erfahrungen hat.226

1bis Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet wer­den, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon aus­ge­gangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht werden kann.227

2 Für die Einreichung des Gesuches um einen Einarbeitungszuschuss gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss.228

3 Die kantonale Amtsstelle klärt beim Arbeitgeber ab, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Einarbeitungszuschüssen erfüllt sind. Sie kann verlangen, dass die Bedingungen nach Artikel 65 Buchstaben b und c AVIG schriftlich vereinbart werden.

4 Die Kasse richtet die Einarbeitungszuschüsse dem Arbeitgeber aus. Dieser zahlt sie mit dem vereinbarten Lohn dem Versicherten aus.

5 Die Ausgleichsstelle kann für die Bemessung der Zuschüsse Richtlinien erlassen.

222 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

223 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

224 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

225 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

226 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

227 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

228 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 90a229 Ausbildungszuschüsse

(Art. 66a und 66c AVIG)230

1 Als höhere Fachschulen gelten höhere technische Lehranstalten (HTL), höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen (HWV), höhere Fachschulen für Gestaltung, höhere hauswirtschaftliche Fachschulen, andere als höhere Fachschulen anerkannte schweizerische oder ausländische Ausbildungsstätten sowie Schulen mit vergleich­barer Ausbildungsdauer, die unter die kantonale Hoheit fallen.

2 Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978231 über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbildung Anspruch auf ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gibt. Gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung nach dem jeweiligen kantonalen Recht.232

3 Die Entlöhnung bemisst sich nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung. Verfügt die versicherte Person über keine Erfah­rungen im auszubildenden oder in einem nahe verwandten Beruf, so bemisst sich die Entlöhnung nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im entsprechenden Jahr der beruflichen Grundbildung.233

4 Der Höchstbetrag nach Artikel 66c Absatz 2 AVIG beträgt 3500 Franken pro Monat. Gesprochene Stipendien werden an den Betrag der Ausbildungszuschüsse ange­rechnet, soweit sie nicht der Deckung der Familienunterhaltskosten dienen.

5 Für die versicherte Person gilt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmen­frist bis zum Abschluss der Ausbildung verlängert, für die der Zuschuss gewährt wurde. Am Tag des Abbruchs oder der Beendigung der Ausbildung wird die ver­längerte Rahmenfrist aufgehoben. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt, so kann am Folgetag eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden.234

6 ...235

7 Gesuche um Ausbildungszuschüsse müssen acht Wochen vor Beginn der Mass­nahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden.

8 Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten in der Regel innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches mit.

229 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

230 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

231 [AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Heute: das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10).

232 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

233 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

234 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

235 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

2. Abschnitt: Arbeit ausserhalb der Wohnortsregion

Art. 91236 Wohnortsregion

(Art. 68 Abs. 1 Bst. a AVIG)

Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion der versicherten Person, wenn:

a.
zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt; oder
b.
die versicherte Person ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahr­zeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann.

236 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 92 Pendlerkostenbeitrag

(Art. 69 AVIG)

Der Pendlerkostenbeitrag bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b).

Art. 93 Beitrag an Wochenaufenthalter

(Art. 70 AVIG)

1 Die Pauschalentschädigung für auswärtige Unterkunft und Verpflegung von Wo­chenaufenthaltern bestimmt sich nach den vom WBF für Kursteilnehmer festgeleg­ten Ansätzen (Art. 85 Abs. 3 Bst. a).

2 Der Fahrkostenersatz bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reise­­kostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b).

Art. 94237 Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit

(Art. 68 Abs. 3 AVIG)

Die versicherte Person erleidet eine finanzielle Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit:

a.
der Verdienst, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unter­kunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Ver­dienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht; und
b.
die notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit.

237 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 95 Auszahlung der Leistungen und Vorschuss

(Art. 19 ATSG, 59c Abs. 1 und 68 AVIG)238

1 Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss.239

2 Der Versicherte muss der kantonalen Amtsstelle mit dem Gesuch um einen Pend­lerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter die von ihm ge­wählte Kasse angeben. Er kann die Kasse nur wechseln, wenn eine der Vorausset­zungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt ist.

3 Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten und der Kasse mit.

4 Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich aus­gerichtet, nachdem der Versicherte der Kasse die erforderlichen Belege einge­reicht hat. Die Kasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtli­chen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Not­lage gerät.

5 Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht späte­s­tens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten ange­fal­len sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren.

238 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

239 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 95a240 Planungsphase

(Art. 71a Abs. 1 AVIG)

Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Artikel 95b.

240 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 95b241 Gesuch um Taggelder242

(Art. 71b Abs. 1 AVIG)243

1 Das Gesuch muss mindestens enthalten:

a.
Angaben über die beruflichen Kenntnisse;
b.
den Nachweis angemessener Kenntnisse in der Geschäftsführung oder eine Be­scheinigung, dass solche Kenntnisse in einem entsprechenden Kurs erwor­ben worden sind; und
c.
Angaben zum Grobprojekt, insbesondere:
1.
ein Konzept zur selbständigen Geschäftstätigkeit mit Angaben zum vorge­sehenen Angebot an Produkten oder Dienstleistungen sowie zum vorge­se­henen Absatzmarkt und Kundenkreis,
2.
über die Kosten und die Finanzierung des Projekts,
3.
den Stand des Projekts.

2 Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen und einer summarischen materiellen Prüfung.

3 Sie entscheidet innert vier Wochen nach Eingang des Gesuchs, ob Taggelder aus­gerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest.244

4 Taggelder werden nur einmal pro Rahmenfrist ausgerichtet.245

241 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

242 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

243 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

244 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

245 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 95c246 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne Taggelder

(Art. 71b Abs. 2 AVIG)

1 Das Gesuch ist innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein ausgearbeitetes Projekt mit detail­lierten Unterlagen über den Kapitalbedarf sowie über die Finanzierung während des ersten Geschäftsjahres enthalten.

2 Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstaben a–c AVIG sowie die Bedingungen nach Artikel 95b Absatz 1 Buchstaben a und b und unterzieht die eingereichten Unterlagen einer formellen Prüfung. Die Prüfung muss innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs erfol­gen. Sind die Erfordernisse erfüllt, so leitet die kantonale Amtsstelle das Gesuch der zuständigen Bürgschaftsorganisation mit einer Kopie der entsprechenden Verfügung zur materiellen Prüfung weiter.

3 Die zuständige Bürgschaftsorganisation entscheidet innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches und stellt eine Kopie ihres Entscheides der kantonalen Amtsstelle zu.

4 Wird eine Bürgschaft nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006247 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährt, so über­nimmt der Ausgleichsfonds zugunsten der Bürgschaftsorganisation zusätzlich 20 Pro­zent des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag.

246 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

247 SR 951.25

Art. 95d248 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern

(Art. 71b Abs. 2 AVIG)

1 Das Gesuch ist innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten.

2 Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs und unterzieht dieses einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie die versicherte Person an die zuständige Bürgschaftsorganisation und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu. Sie weist die versicherte Person darauf hin, dass diese aus dem Grob­projekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zuhanden der Bürgschaftsorganisation entwickeln muss.249

3 Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsorganisation zur mate­riellen Prüfung zu unterbreiten.250

4 Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95c Absätze 3 und 4.

248 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

249 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

250 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 95e251 Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist

(Art. 71d AVIG)

1 Die Realisierung beziehungsweise Nichtrealisierung des Projekts ist der kantona­len Amtsstelle schriftlich mitzuteilen.

2 ...252

3 Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 71d Absatz 2 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfüllt sind.253

251 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

252 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

253 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

3. Abschnitt: Weitere Massnahmen

Art. 96a255

255 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2387). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 97256 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen

(Art. 59cbis Abs. 2 AVIG)257

1 Als anrechenbare Kosten der Durchführung einer Beschäftigungsmassnahme gelten:

a.
die Besoldung der mit der Organisation und der Leitung betrauten Personen;
b.
die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen, Materialien und Lehrmittel;
c.
die Prämien für die Berufsunfall- und die Sachversicherung;
d.
die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten;
e.
die erforderlichen Kosten für Transporte und Reisen zum Einsatzort;
f.
die erforderlichen Projektierungs‑, Kapital- und Raumkosten.

2 Der jeweilige Bildungs- und Beschäftigungsanteil einer Beschäftigungsmassnahme ist massgebend für die entsprechende Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 88 Absatz 1 zur Berechnung des Ersatzes der notwendigen Auslagen.

3 Der Veranstalter legt die Abrechnungen der Ausgleichsstelle vor. Diese kann eine periodische Abrechnung verlangen.

4 Der Träger führt ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Augleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurückerstattet.

5 Die Zusprechung von Beiträgen an Beschäftigungsmassnahmen kann mit Auflagen verbunden werden.

256 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

257 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 97a258 Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes

(Art. 64b Abs. 2 AVIG)

Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Fran­ken am monatlichen Praktikums-Bruttotaggeld oder am Unterstützungsbeitrag nach Artikel 98. Bei Teilzeitarbeit wird dieser Mindestbetrag anteilsmässig gekürzt. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosen­kasse der versicherten Person rechnet am Ende der Massnahme mit dem Prak­ti­kumsbetrieb ab.

258 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 97b259 Motivationssemester

(Art. 59cbis Abs. 2, 59d, 64a Abs. 1 Bst. c und 5 AVIG)

Wer während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnimmt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken netto.

259 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 98260 Berufspraktikum

(Art. 64a Abs. 1 Bst. b AVIG)

Versicherte Personen nach Artikel 6 Absatz 1ter, die an einem Berufspraktikum teilnehmen, haben während der Wartezeit Anspruch auf einen Unterstützungsbeitrag in Höhe des Mindesttaggeldes nach Artikel 81b.

260 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 98a261 Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind

(Art. 59 Abs. 1 AVIG)

Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungs­phase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche. Vorbehalten bleibt Artikel 59c Absatz 4 AVIG.

261 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 98b262

262 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Art. 13 der V vom 19. Nov. 2003 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 4863).

Art. 100 Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung

(Art. 73 AVIG)265

1 Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel:

a.
die Besoldung der Projektbearbeiter und des notwendigen Hilfspersonals;
b.
die notwendigen Kosten der Berichterstattung;
c.
die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen und Mate­ria­lien.

2 Die Aufsichtskommission legt in ihrem Entscheid den anwendbaren Beitragssatz zwischen 20 und 50 Prozent der anrechenbaren Kosten fest. Sie berücksichtigt da­bei die anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Bedeutung des Pro­jekts für die Arbeitslosenversicherung.

3 Die Zusprechung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden.

4 Gesuche für Beiträge müssen der Ausgleichsstelle in der Regel mindestens drei Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden.266

5 Der Empfänger der Beiträge berichtet der Ausgleichsstelle zuhanden der Auf­sichtskommission über die Forschungsergebnisse.267

265 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

266 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

267 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Dritter Titel: Organisation und Finanzierung

Erstes Kapitel: Arbeitslosenkassen

Art. 103 Meldepflicht der Kassen

(Art. 79 Abs. 1 AVIG)

Die Kassen melden dem SECO die für die Geschäftsführung verantwortlichen Per­so­nen sowie jeden Wechsel bei diesen Personen.

Art. 104 Form der Auszahlung

(Art. 79 Abs. 3 AVIG)

Die Kassen zahlen die Leistungen der Arbeitslosenversicherung soweit möglich bar­geldlos aus.

Art. 105 Verwaltung des Betriebskapitals

(Art. 81 Abs. 1 Bst. d AVIG)

1 Die Kassen verwenden das Betriebskapital für die laufenden Auszahlungen. Sie sorgen für ausreichende Liquidität und für die sichere Aufbewahrung der Vermö­genswerte.

2 ...271

271 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 107273 Monatliche Betriebsrechnung

(Art. 81 Abs. 1 Bst. c AVIG)

Die Kassen erstellen auf Ende jedes Monats nach den Weisungen der Ausgleichs­stelle eine Betriebsrechnung samt den erforderlichen statistischen Angaben. Sie rei­chen sie bis spätestens am 10. des folgenden Monats der Ausgleichsstelle ein.

273 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

Art. 108274 Rechnungsführung und Rechnungsabschluss

(Art. 81 Abs. 1 Bst. e AVIG)

1 Die Kassen führen ihre Bücher nach den Weisungen der Ausgleichsstelle.

2 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassen reichen Betriebs­rechnung und Bilanz des Rechnungsjahres bis Ende Januar der Ausgleichsstelle ein.275

274 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

275 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

Zweites Kapitel: Übrige Durchführungsstellen

1. Abschnitt: Ausgleichsstelle

Art. 109276 Prüfung der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen

(Art. 83 und 92 AVIG)

1 Die Prüfungen der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen umfas­sen:

a.
Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars (Art. 109a);
b.
Prüfung der EDV-Anwendungen (Art. 109b);
c.
Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. 110);
d.277
Prüfung des Gesetzesvollzugs der zuständigen Amtsstellen.

2 Die Ausgleichsstelle kann eine Treuhandstelle mit der Prüfung beauftragen.

3 ...278

276 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

277 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

278 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

Art. 109a279 Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars

(Art. 83 Abs. 1 Bst. c AVIG)

1 Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen jährlich die Rechnungsführung sowie periodisch und stichprobenweise das Inventar der Anlagen, die vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert wurden.

2 Hat ein Kassenträger bereits eine Treuhandstelle mit der Revision anderer von ihm getragener Institutionen oder seiner eigenen Geschäftsstelle beauftragt, so kann die Ausgleichsstelle auf seinen Antrag, dieselbe Treuhandstelle mit der Rechnungsprü­fung der ALV-Kasse beauftragen. Dem Gesuch ist stattzugeben, wenn die Treu­handstelle die Voraussetzungen nach Artikel 109 Absatz 3 erfüllt und aus ihrer Wahl als Revisionsstelle keine Nachteile zu gewärtigen sind. Auftraggeber gegen­über der Treuhandstelle ist in jedem Fall die Ausgleichsstelle. Die beauftragte Treu­handstelle ist an die Weisungen der Ausgleichsstelle gebunden.

279 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

Art. 109b280 Prüfung der EDV-Anwendungen

(Art. 83 Abs. 1 Bst. i und o AVIG)

Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen periodisch und stichprobenweise die EDV-Anwendungen sowie die technischen Vorkehren und die Sicherheitsaspekte. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das Auszah­lungssystem der Arbeitslosenkassen und die Buchhaltungs- und Finanzanwendun­gen.

280 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

Art. 110 Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen281

(Art. 28 und 46 ATSG, Art. 83 Abs. 1 Bst. d und 83a Abs. 3 AVIG)282

1 Die Ausgleichsstelle prüft in regelmässigen Abständen vollumfänglich oder stich­probenweise, ob die Auszahlungen der Kassen rechtmässig sind.283

2 Die Kassen bewahren die Akten über die Versicherungsfälle vollständig und geordnet auf. Die Ausgleichsstelle kann jederzeit Einsicht nehmen.

3 Die Kassenrevision erstreckt sich auf die Vorgänge seit der letzten Revision. Liegt die letzte Revision weniger als ein Jahr zurück, so können sämtliche Vorgänge der letzten zwölf Monate geprüft werden. Die strafrechtliche Verjährungsfrist ist mass­gebend, wenn durch eine strafbare Handlung auf die Auszahlung eingewirkt wurde.284

4 Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stich­pro­benweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeits- und Schlechtwet­terentschädigungen.285

281 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

282 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

283 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

284 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

285 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

Art. 111 Revisionsbericht und Verfügung286

(Art. 83 Abs. 1 Bst. d, 83a Abs. 3 und 95 Abs. 2 und 3 AVIG)287

1 Die Ausgleichsstelle hält das Ergebnis der Revision der Auszahlungen in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Kasse sowie dem Träger in der Regel in­n­ert 60 Tagen bekannt.

2 Sie eröffnet mittels Verfügung dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeitgeberkon­trolle. Der Arbeitslosenkasse obliegt das Inkasso allfälliger zurückgeforderter Be­träge auf der Grundlage dieser Verfügung.288

286 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

287 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

288 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 111a289 Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen

(Art. 88 Abs. 2bis AVIG)

1 Als Mehrkosten im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen gelten die Kosten, welche die durchschnittlichen Kosten einer üblichen Arbeitgeberkontrolle übersteigen.

2 Die Ausgleichsstelle legt die zu berücksichtigenden Kosten in der Rückforderungs­verfügung fest.

289 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 111b290 Sanktion bei missbräuchlicher Erwirkung von Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung durch den Arbeitgeber

(Art. 88 Abs. 2ter AVIG)

Erwirkt der Arbeitgeber missbräuchlich eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterent­schädigung so berechnet sich der zu zahlende Betrag, indem die missbräuchlich erwirkte Entschädigung mit dem Zweifachen des Ergebnisses aus der Division der missbräuchlich angegebenen Stunden durch die gesamten der Kasse gemeldeten Stunden multipliziert wird.

290 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 112 Einwendungen und Aktenergänzung

(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG)

1 Die Kasse kann innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Revisions­­berichtes gegen die vorläufigen Beanstandungen Einwendungen erheben sowie feh­lende Belege beibringen oder unvollständige ergänzen.

2 Die Ausgleichsstelle kann diese Frist erstrecken, wenn die Kasse vor Ablauf schriftlich ein begründetes Gesuch stellt.

3 Die Ausgleichsstelle kann die verspätete Aktenergänzung ablehnen, wenn die Kasse wiederholt und in gröblicher Weise die Akten unvollständig vorgelegt hat.

Art. 113 Weisungen und Verfügungen der Ausgleichsstelle

(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG)

1 Nach Ablauf der Einwendungsfrist erteilt die Ausgleichsstelle der Kasse die er­for­derlichen Weisungen.

2 Sie bezeichnet die beanstandeten Auszahlungen, die vom Empfänger zurückzu­for­dern sind, und belastet gleichzeitig der Kasse die entsprechenden Beträge.

3 Für beanstandete Auszahlungen, die nicht zurückgefordert werden können, macht sie allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Träger geltend.

Art. 114291 Ersatzpflicht des Kassenträgers oder des Kantons

(Art. 82, 83 Abs. 1 Bst. f und 85g AVIG)

1 Kann eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht eingebracht werden, so ist der haftende Kassenträger oder Kanton ersatzpflichtig.

2 Der haftende Kassenträger oder Kanton wird pro Schadenfall mit höchstens 10 000 Fran­ken belastet, es sei denn, er hat den Schaden vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht.

3 Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war.

291 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 mit Ausnahme von Abs. 2, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2010 5529).

Art. 115293 Befreiung von der Ersatzpflicht

(Art. 82, 83 Abs. 1 Bst. f und 85g AVIG)294

1 Die Ausgleichsstelle kann den Träger auf sein Gesuch hin von der Ersatzpflicht befreien, wenn er glaubhaft macht, dass die Kasse an der fehlerhaften Auszahlung nur ein leichtes Verschulden trifft.

2 Der Träger muss das Befreiungsgesuch innert 90 Tagen stellen, nachdem die Kasse von der Uneinbringlichkeit der Rückforderung Kenntnis erhalten hat.

3 Die Befreiung von der Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn die Kasse entgegen der Weisung der Ausgleichsstelle die zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht vom Empfänger zurückgefordert hat.

4 Artikel 114 sowie die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten sinngemäss, wenn die Kasse von sich aus eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung zurückfordert.

293 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

294 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 115a295

Die Artikel 109–115 gelten sinngemäss auch für die Kantone bezüglich ihrer zu­ständigen Amtsstellen.

295 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

Art. 116 Übertragung der Revision

(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG)

1 Überträgt die Ausgleichsstelle die Revision der Auszahlungen dem Kanton oder einer anderen Stelle, so leistet sie einen angemessenen Kostenbeitrag.

2 Die Revisionsstelle hält das Ergebnis der Revision in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Kasse, dem Träger und der Ausgleichsstelle in der Regel innert 60 Tagen bekannt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Artikeln 113–115.

2. Abschnitt: Ausgleichsfonds

Art. 118 Revision

(Art. 84 AVIG)

1 Kontrollstelle für den Ausgleichsfonds ist die Eidgenössische Finanzkontrolle.

2 Sie prüft die Jahresrechnung des Ausgleichsfonds und gibt die Prüfungsergebnis­se dem Bundesrat bekannt. Die Beschlüsse der Aufsichtskommission kann sie nicht überprüfen.

3. Abschnitt: Kantonale Amtsstellen

Art. 119 Örtliche Zuständigkeit

(Art. 85 AVIG)

1 Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich:

a.
für die Arbeitslosenentschädigung sowie für die Kontrolle bei Kurzarbeit (Art. 40 AVIG) und bei wetterbedingtem Arbeitsausfall (Art. 49 AVIG) nach dem Ort, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt;
b.
für die Kurzarbeitsentschädigung nach dem Ort des Betriebes;
c.297
für die Schlechtwetterentschädigung in der Schweiz nach dem Arbeitsort, im Ausland nach dem Ort des Betriebes;
d.298 für die Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes. Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvoll­stre­ckung in der Schweiz, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem früheren Arbeitsort des Versicherten;
e.299
für die Beiträge an Umschulungs- und Weiterbildungseinrichtungen sowie an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung nach dem Sitz der ge­suchstellenden Institution;
f.300
für Personen, die sich zur Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten, nach Artikel 20a;
g.301 für alle übrigen Fälle nach dem Wohnort des Versicherten.

2 Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung.

3 Zuständig für die Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung ist die kantonale Amtsstelle des Kantons, in dem der Versicherte bei Eröffnung der Rückforderungsverfügung seinen Wohnort hatte.302

4 Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, so klärt sie diese zusammen mit jener Amtsstelle ab, die ebenfalls zuständig sein könnte. Können sich die beiden Amtsstellen nicht einigen, so wenden sie sich an die Ausgleichsstelle; diese bezeich­net die zuständige Amtsstelle.303

297 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

298 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

299 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

300 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

301 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

302 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

303 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

Art. 119a304 Errichtung und Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen)305


(Art. 85b, 85c und 85e AVIG)306

1 Die Ausgleichsstelle erlässt Weisungen über die Errichtung und den Betrieb der RAV. Sie sorgt für die Koordination auf nationaler Ebene sowie für die Wahrneh­mung anderer Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung.

2 Planung, Errichtung und Koordination der RAV obliegen der kantonalen Amts­stelle. Sie übt die Aufsicht über den Betrieb der RAV aus.

3 Mehrere Kantone können durch Vereinbarung gemeinsam RAV und LAM-Stellen errichten und betreiben oder deren Einzugsgebiete kantonsübergreifend festlegen. Die Vereinbarung regelt namentlich:

a.
den Sitz der RAV oder LAM-Stellen;
b.
deren interne Organisation;
c.
die rechtliche Stellung der Leitung und der Mitarbeitenden;
d.
die Vertretung gegenüber der Ausgleichsstelle.307

4 Jedes RAV und jede LAM-Stelle ist an das AVAM angeschlossen und bearbeitet die für den Vollzug der Aufgaben sowie für statistische Zwecke relevanten Daten gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe i AVIG.308

304 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

305 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

306 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

307 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

308 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 119b309 Anforderungen an die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen

(Art. 85b Abs. 4 AVIG)

1 Die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen müssen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Einstellung im Besitz des Eidgenössischen Fachaus­weises Personalberatung sein oder eine vom VSAA als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder Berufserfahrung vorweisen.

2 Die Kantone sind verantwortlich für die Qualifizierung der mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen. Sie sorgen für eine spezifische Grundausbil­dung und eine adäquate Weiterbildung.

3 Die Ausgleichsstelle stellt zur Aufrechterhaltung der Transparenz im Ausbildungs­bereich geeignete Informatikmittel zur Verfügung. In besonderen Fällen kann sie selber Ausbildungskurse anbieten oder solche als obligatorisch erklären.

309 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 119c310 Tripartite Kommission

(Art. 85d und 113 Abs. 2 Bst. d AVIG)

1 Der Kanton erstellt für seine tripartiten Kommissionen ein Geschäftsreglement mit deren Aufgaben, Kompetenzen und Organisation. Das Reglement wird der Aus­gleichsstelle zur Kenntnisnahme zugestellt.

2 ...311

3 Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter erhalten Sitzungsgelder und Reiseent­schädigungen. Die Ausgleichsstelle legt die Ansätze fest. Die Entschädigungen werden den Kantonen im Rahmen der Finanzierung der RAV vergütet.

310 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

311 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 119cbis312 Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern

(Art. 85 Abs. 1 Bst. a und 85b Abs. 2 AVIG)

1 Privaten Stellenvermittlern, die zur Erfüllung der Beratungs- und Vermittlungsauf­gaben beigezogen werden, dürfen keine hoheitlichen Aufgaben wie die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit oder die Verfügung von Sanktionen übertragen werden.

2 Die zuständige kantonale Amtsstelle regelt die Zusammenarbeit zwischen privaten Stellenvermittlern und den RAV schriftlich in einem Vertrag. Darin verpflichten sich die privaten Stellenvermittler, das RAV:

a.
über den Ausgang der Vermittlungsbemühungen zu orientieren und ihm fehlba­res Verhalten von Versicherten zu melden;
b.
mit den nötigen Informationen zu versehen, damit dieses seine Aufgaben in der Arbeitsmarktbeobachtung über das AVAM wahrnehmen kann.

3 Private Stellenvermittler können für die erbrachten Dienstleistungen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung entschädigt werden. Die Ausgleichs­stelle legt die zu Entschädigungen berechtigenden Dienstleistungen und die Höhe der Entschädigung fest.

4 Daten über Versicherte oder offene Stellen dürfen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Versicherten oder Arbeitgeber an private Stellenvermittler oder an Dritte weitergegeben werden.

312 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

Art. 119d313 Interinstitutionelle Zusammenarbeit

(Art. 85f und 92 Abs. 7 AVIG)

1 Die Ausgleichsstelle kann Gesuche um vorübergehende Kostenbeteiligung an der Optimierung der interinstitutionellen Zusammenarbeit bewilligen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

a.
alle Institutionen, die Personen arbeitsmarktlichen Massnahmen zuweisen, beteiligen sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Grundlagen an den Kosten die­ser Massnahmen;
b.
die personenbezogenen Massnahmen erhöhen die Vermittlungschancen der teilnehmenden Personen.

2 Der Dienstleistungsaustausch zwischen den Institutionen ist mittels Leistungsver­einbarung zu definieren.

3 Die Ausgleichsstelle erstattet der Aufsichtskommission jährlich Bericht über die Aktivitäten und Entscheide im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit.

313 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

4. Abschnitt: Zentrale Ausgleichsstelle der AHV

Art. 120 Beitragsabrechnung

(Art. 87 AVIG)

1 Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV überweist der Ausgleichsstelle der Arbeits­losenversicherung jeden Monat die verfügbaren Beiträge.

2 Sie stellt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeweils bis am 30. April des folgenden Jahres eine Abrechnung zu, in der die Beitragseinnahmen des Rechnungsjahres nach den einzelnen AHV-Ausgleichskassen aufgegliedert sind.

5. Abschnitt: Aufsichtskommission

Art. 121b316 Vermögensanlage des Ausgleichsfonds

(Art. 89 Abs. 1 AVIG)

1 Die Aufsichtskommission entscheidet über die Anlage der Mittel.

2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Gelder des Ausgleichsfonds auf Grund der von der Aufsichtskommission festgelegten Anlagestrategie und der Anla­gerichtlinien an. Sie erstattet der Aufsichtskommission regelmässig über ihre Anla­getätigkeit Bericht.

316 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Drittes Kapitel: Finanzierung

Art. 122 Verwaltungskosten der AHV-Ausgleichskassen

(Art. 92 Abs. 1 AVIG)

1 Die durch den Beitragsbezug entstandenen Kosten werden den AHV-Ausgleichs­kassen mit einer pauschalen Entschädigung vergütet.

2 Die Entschädigung der Ausgleichskasse richtet sich nach der Zahl der ange­schlos­senen Arbeitgeber und nach der durchschnittlichen AHV/IV/EO-Beitrags­summe je Arbeitgeber. Das Bundesamt für Sozialversicherungen setzt die Entschädi­gungsan­sät­ze im Einvernehmen mit dem SECO fest.

3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen bestimmt die Stichjahre für die Berech­nung, ermittelt die Rechnungselemente und setzt die Entschädigungen im einzel­nen fest.

4 AHV-Ausgleichskassen, die nachweisen, dass die Entschädigung die Kosten des Beitragsbezuges offensichtlich nicht deckt, können beim Bundesamt für Sozialver­si­cherungen eine angemessene zusätzliche Entschädigung verlangen. Dieses Amt ent­scheidet im Einvernehmen mit dem SECO.

Art. 122a317 Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle

(Art. 92 Abs. 7 AVIG)

1 Anrechenbar sind die Betriebskosten und Investitionskosten.

2 Das WBF kann eine Pauschalent­schädigung vorsehen oder für gewisse Aufwen­dungen Höchstansätze festlegen. Die Ausgleichsstelle entscheidet bei Zweifelsfällen im Einzelfall über die Anrechenbar­keit von Kosten.

3 Das WBF definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der RAV, der LAM-Stellen und der kantonalen Amtsstellen. Es legt die Bereit­schaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Stellensuchenden gewährleistet ist.

4 Der Kanton reicht der Ausgleichsstelle über die voraussichtlichen Aufwendungen der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle ein einziges Budget ein. Die Ausgleichsstelle bestimmt den Einreichungszeitpunkt und die Form des Bud­gets.

5 Die Ausgleichsstelle erlässt nach der Prüfung des Budgets eine Verfügung dem Grundsatz nach (Zusicherungsentscheid).

6 Es können höchstens 80 Prozent der voraussichtlichen Kosten bevorschusst wer­den. Eine erste Teilzahlung von höchstens 30 Prozent erfolgt zu Jahresbeginn, wei­tere Teilzahlungen erfolgen in regelmässigen Abständen.

7 Bis spätestens Ende Januar reicht der Kanton der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein.

8 Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung nach den Vorgaben der Verordnung vom 29. Juni 2001318 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.319

9 Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversiche­rung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustim­mung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden.

317 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

318 SR 837.023.3

319 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 122b320 Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen

(Art. 92 Abs. 6 AVIG)

1 Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Träger der Kasse beim Vollzug von Artikel 81 AVIG. Sie gibt dem Träger leistungsorientierte Anreize für einen effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere:

a.
die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges;
b.
die Indikatoren zur Messung der Leistung;
c.
die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Arbeitslosenkassen;
d.
die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Arbeitslosenkassen;
e.
die Finanzierung;
f.
das Reporting;
g.
die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.

2 Das WBF kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der er­reichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission über­tragen, in welcher die Kassen vertreten sind.

3 Hat ein Träger für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Leistung fest­gelegt. Die Bemessung der Leistungsindikatoren erfolgt analog der Leistungsverein­barung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG, die das WBF mit den anderen Kassenträgern abgeschlossen hat. Befindet sich die Leistung einer Arbeitslosenkasse innerhalb der neutralen Zone oder in der Bonuszone, so werden dem Träger 100 Prozent der anrechenbaren Kosten nach der Verordnung vom 12. Februar 1986321 über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen entschädigt. Befindet sich die Leistung in der Maluszone, so wird die Malusregelung der Leistungsverein­barung angewendet, die mit den anderen Trägern abgeschlossen wurde.

4 Das WBF definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der Arbeitslosenkassen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Arbeitslosen gewährleistet ist.

320 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

321 SR 837.12

Art. 122c322 Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle

(Art. 92 Abs. 7 AVIG)

1 Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85b AVIG. Sie gibt dem Kanton Anreize für einen wirkungsvollen und effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere:

a.
die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges;
b.
die Indikatoren zur Messung der Wirkungen;
c.
die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Vollzugsstellen;
d.
die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Kantone;
e.
das Reporting;
f.
die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.

2 Das WBF kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der er­reichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission über­tragen, in welcher die Kantone vertreten sind.

3 Um einen Vergleich der von den Kantonen erzielten Wirkungen zu ermöglichen, kann die Vereinbarung die Anwendung eines ökonometrischen Modells vorsehen.

4 Der Kanton und das WBF regeln in der Vereinbarung die Einzelheiten des Anreiz­systems in Abhängigkeit von den erzielten Wirkungen.

5 Hat ein Kanton die vorgeschlagene Vereinbarung nicht unterzeichnet, so bestimmt das WBF per Verfügung darüber, in welchem Umfang diese angewendet wird.

322 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Vierter Titel: Verschiedene Bestimmungen

Art. 124324 Nachzahlungen an bevorschussende Dritte

(Art. 94 Abs. 3 AVIG)

1 Die bevorschussende Stelle hat ihren Anspruch bei der zuständigen Arbeitslosen­kasse im Zeitpunkt der Ausrichtung des Vorschusses geltend zu machen.

2 Als Vorschussleistungen gelten:

a.
freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstat­tung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Nachzahlung an die bevor­schussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b.
von Gesetzes wegen oder aufgrund eines Vertrages erbrachte Leistungen, soweit aus dem Gesetz oder dem Vertrag ein eindeutiges Rückforderungs­recht infolge der Nachzahlung abgeleitet werden kann.

324 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 125326 Aktenaufbewahrung

(Art. 46 ATSG, 79, 81 Abs. 1 und 96b AVIG)327

1 Die Kassen bewahren ihre Bücher und Buchungsbelege zehn Jahre und die Akten über die Versicherungsfälle nach Abschluss der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mindestens fünf Jahre auf.

2 Die abgeschlossenen Akten können in der Form von Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträger aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen müssen die Dokumente originalgetreu wiedergeben.

3 Die Kassen und die für die Aufbewahrung auf Bild- oder Datenträgern betrauten Or­gane treffen die notwendigen Massnahmen, um die Personendaten gegen Verlust, unbefugte Bearbeitung oder Kenntnisnahme und gegen unbefugte Aneignung ange­messen zu schützen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.

4 Bei Auflösung der Kasse ist deren Träger für die ordnungsgemässe Aufbewahrung verantwortlich. Gibt es keinen Träger, so bezeichnet die Kasse mit dem Liquida­tionsbeschluss eine Person oder Stelle, die für die ordnungsgemässe Aufbewahrung verantwortlich ist.

5 Akten und Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern, die personenbezogene Da­ten enthalten, müssen spätestens nach zehn Jahren vernichtet werden. Vorbehal­ten bleibt die Pflicht zur Ablieferung von Akten an die staatlichen Archive.

6 Die Kassen sind für die Aufzeichnung der aufzubewahrenden Akten auf Bild- oder Datenträger verantwortlich. Wenn sie diese Aufgabe einem zentralen Dienst übertra­gen, ist eine Kasse zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. Diese erlässt ein Bearbeitungsreglement, welches die vorgeschriebenen Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung über den Datenschutz enthält.

7 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Durchführung.

8 Dieser Artikel gilt für die übrigen Durch­führungsstellen sinngemäss.

326 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

327 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 126 Datenschutzrechte der betroffenen Person

(Art. 96b, 96c und 97a AVIG)328

1 Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betrof­fenen Personen orientiert über:

a.329
den Zweck der Informationssysteme;
b.
die bearbeiteten Daten und über deren regelmässige Empfänger;
c.
ihre Rechte.

2 Die betroffene Person kann von den Stellen, welche die Daten bearbeiten, verlan­gen, dass sie:

a.
ihr über die sie betreffenden Daten kostenlos, schriftlich und in allgemein ver­ständlicher Form Auskunft geben;
b.
unrichtige oder unvollständige Daten berichtigen oder ergänzen;
c.
nicht mehr benötigte Daten vernichten.

3 Die betroffene Person kann zudem verlangen, dass eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten auch denjenigen Stellen mitgeteilt wird, an welche die Daten weitergegeben wurden.

4 ...330

5 Beteiligen sich mehrere Durchführungsstellen an einem gemeinsamen Informa­tionssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt.331

328 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

329 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

330 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

331 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

Art. 126a332 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten

(Art. 97a Abs. 6 AVIG)

1 In den Fällen nach Artikel 97a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969333 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.

2 Für Publikationen nach Artikel 97a Absatz 3 AVIG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.

3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.

332 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

333 SR 172.041.0

Art. 128335 Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts

(Art. 100 Abs. 3 AVIG)

1 Die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 119.

2 Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kanto­nalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons.

335 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

Art. 128a336 Übriges Verfahren

(Art. 34 ATSG, 102 AVIG)337

1 Die Entscheide der letzten kantonalen Instanz sind den Parteien, der Vorinstanz, der kantonalen Amtsstelle und dem SECO zu eröffnen.

2 Dem SECO sind überdies zu eröffnen:

a.
Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben c und d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG);
b.
Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e AVIG, so­fern die Auskunftspflicht gegenüber der kantonalen Amtsstelle oder dem Arbeitsamt verletzt wurde und die Verfügungen nicht durch die RAV erlas­sen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG);
c.
Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 4 AVIG;
d.338
...
e.
Verfügungen nach Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 45 Absatz 4 AVIG;
f.
Verfügungen über Fälle, die gestützt auf Artikel 81 Absatz 2 AVIG der kan­tonalen Amtsstelle oder einer von dieser bezeichneten Stelle zum Entscheid unterbreitet worden sind;
g.
Verfügungen nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG);
h.
Entscheide über Erlassgesuche nach Artikel 95 AVIG;
i.
Einspracheentscheide über Verfügungen, die gemäss Buchstaben a–h dem SECO zu eröffnen sind, sowie Einspracheentscheide, die von einer anderen als der verfügenden Stelle erlassen werden (Art. 100 Abs. 2 AVIG).

336 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

337 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

338 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 129339

339 Aufgehoben durch Ziff. II 100 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 129a340 Verhältnis zum europäischen Recht

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinn von Artikel 14 Absatz 3 AVIG sind diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die das in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a AVIG erwähnte Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt.

340 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1715). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

Fünfter Titel: Schlussbestimmungen

Art. 132346 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und 2 am 1. Januar 1984 in Kraft.

2 Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und 2 tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderung vom 25. April 1985347

347 AS 1985 648. Aufgehoben durch Ziff. IV 55 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 6. November 1996348

348 AS 1996 3071. Aufgehoben durch Ziff. IV 55 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. März 2012349

In Bezug auf Island, Liechtenstein, und Norwegen gilt bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 12. November 2015350 von Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960351 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation das bisherige Recht.

Anhang352

352 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010 (AS 2010 3563), vom 17. Sept. 2010 (AS 2010 4129), vom 20. Okt. 2010 (AS 2010 4799), vom 17. Nov. 2010 (AS 2010 5245) und vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6165).

(Art. 41c Abs. 9)

Erhöhung der Anzahl der Taggelder in Kantonen, die von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen sind


Gebiet

Alterskategorie

Erhöhung

Geltungsdauer

Kanton Tessin

Region MS Lugano

30 Jahre und älter

120

1. Dezember 2010–31. März 2011

Kanton Waadt

30 Jahre und älter

120

1. Dezember 2010–31. März 2011

Kanton Neuenburg

30 Jahre und älter

120

1. Januar 2011–31. März 2011

Kanton Genf

30 Jahre und älter

120

1. November 2010–31. März 2011

Kanton Jura

30 Jahre und älter

120

1. November 2010–31. März 2011